Deutschland: Wie können die Ehegatten in Deutschland die Vermögensverhältnisse innerhalb der Ehe regeln und welche Auswirkungen hat dies auf den Erbfall?

Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?

Es gibt in Deutschland vier Möglichkeiten des Güterstandes innerhalb der Ehe.

Die Ehegatten können vertraglich nicht nur einen anderen Güterstand bestimmen, sondern auch einzelne Regelungen des jeweiligen Güterstandes modifizieren (§ 1408 Abs. 1 BGB). Sie können auch einzelne Güterstände miteinander kombinieren. Oftmals wird eine Kombination aus Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft gewählt. Diese modifizierte Zugewinngemeinschaft sieht oftmals vor, dass es bei der Scheidung zur Gütertrennung kommt und im Todesfall der Eheleute zu den Rechtsfolgen der Zugewinngemeinschaft. Es gibt aber zahlreiche weitere Kombinationsmöglichkeiten.

Auch wenn Gemeinschaftsgut (Gütergemeinschaft) vorliegt und einer der Ehepartner wird geschäftsunfähig, wird das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht notwendig, da im Regelfall eine Einzelverwaltungsbefugnis nicht vereinbart worden ist. Die Auswirkungen auf den Erbfall bei einer Gütergemeinschaft sind wie folgt:

Erblasser E ist verstorben und hatte mit EP eine Gütergemeinschaft vereinbart. Im Grundbuch sind beide als Eigentümer vermerkt. E hat ein Einzelkonto bei der B Bank mit 10.000,00 € und EP hat ein Einzelkonto bei der C Bank mit 20.000,00 € und eine Lebensversicherung mit einem Verkehrswert von 150.000,00 €. Das Nachlassverzeichnis von E stellt sich wie folgt dar:

½ Grundvermögen
½ Konto B Bank5.000,00 €
½ Konto C Bank10.000,00 €
½ Lebensversicherung75.000,00 €

Daran sieht man, dass die Gütergemeinschaft weitreichende Auswirkungen auf den Nachlass hat.

Die Ehegatten können im Ehevertrag darüber hinaus eine Rechtswahl treffen.

Abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können die Ehegatten Gütertrennung (§ 1414 BGB), Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) oder den deutsch-französischen Wahlgüterstand wählen:

Mit der Gütertrennung wird der gesetzliche Güterstand aufgehoben; ein Zugewinnausgleich findet in diesem vertraglichen Güterstand nicht statt.

Bei der Gütergemeinschaft werden die Vermögensmassen der Ehegatten grundsätzlich zu einem Gesamtgut (§ 1416 BGB) zusammengefasst, es sei denn, es werden Regelungen für Sonder- und Vorbehaltsgut getroffen. Beim Sondergut handelt es sich um Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (§ 1417 Abs. 2 BGB). Beispiele für Sondergut sind nicht abtretbare und unpfändbare Forderungen, unpfändbare Gehalts- und Unterhaltsansprüche oder der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer OHG oder KG.

Vorbehaltsgut entsteht, wenn sich ein Ehegatte das Recht an diesem Gut im Ehevertrag vorbehalten hat oder bei Anfall einer Erbschaft bzw. bei einer Schenkung an nur einen Ehegatten, sofern der Erblasser bzw. der Schenker bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll. Das Gesamtgut steht den Ehegatten gemeinschaftlich zu (§ 1419 BGB). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis obliegt ihnen bezüglich des Gesamtgutes – sofern nichts anderes vereinbart wurde – gemeinsam (§ 1421 BGB). Im Hinblick auf das Sonder- und Vorbehaltsgut ist jedes alleine Verwaltungsgut.

Es kann auch der deutsch-französische Wahlgüterstand gewählt werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Ehegatte die französische Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat. Der deutsch-französische Wahlgüterstand entspricht im Wesentlichen der Gütertrennung, sieht aber zwingende Ausgleichsvorschriften und besondere Verfügungsbeschränkungen, etwa für die Familienwohnung, vor, erbrechtlich gesehen spielt dieser Güterstand nahezu keine Rolle.

Die Vertragsfreiheit findet ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben. Eheverträge müssen daher nicht bloß der allgemeinen Sittenwidrigkeitskontrolle, sondern erhöhten Anforderungen genügen, die eine einseitige Benachteiligung eines Ehegatten nicht nur zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auch im späteren Verlauf des Vertrages ausschließen. Es gibt eine sehr umfangreiche Rechtsprechung zur Benachteiligung. Dies kann dazu führen, dass die Kombination aus Gütertrennung, Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht und Unterhaltsverzicht unwirksam sein können. Zahlreiche Eheverträge, die deutsche Ehepartner mit ihrem ausländischen Ehepartner abgeschlossen haben, sind unwirksam. Primäre Unwirksamkeitsursache ist oftmals die Ausführung, dass der Dolmetscher nicht richtig übersetzt hat. Diesem Argument sind die Gerichte sehr zugänglich. Wirksames Gegenmittel ist daher ausschließlich der zweisprachige Ehevertrag, der allerdings entsprechende Übersetzungskosten auslöst.

Welche Form muss ein Ehevertrag haben?

Eheverträge müssen nach § 1410 BGB zur Niederschrift des Notars erfolgen.

Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?

Ein Ehevertrag kann während einer bestehenden Ehe jederzeit, aber auch schon vor der Eheschließung mit Wirkung ab der Heirat geschlossen werden (§ 1408 BGB).

Ehepartner, die eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, jedoch in Deutschland leben, können ihr Güterrecht dem deutschen Güterrecht, durch notariellen Ehevertrag, unterwerfen.

Kann ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden?

Unter Einhaltung der Formvorschriften können die Ehegatten eine bestehende Vereinbarung jederzeit ändern, soweit sie geschäftsfähig sind.