Im Rahmen der Grundbesitzbewertung für Erbschaft und Schenkungssteuerzwecke muss Bezug genommen werden auf das Vergleichswertverfahren. Die Gutachterausschüsse bieten hier Vergleichswertzahlen bzw. Vergleichsfaktoren an.
Wenn Vergleichswertzahlen angeboten werden, stellt sich die Frage, in wie weit diese Zahlen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind oder ob der Steuerpflichtige generell auf die Einholung von Sachverständigengutachten angewiesen ist.
Es muss also abgeklärt werden, Überprüfbarkeit der veröffentlichen Zahlen des Gutachterausschusses.
Der blinde Glauben an die Richtigkeit der Zahlen ist nicht vertretbar. Zudem ist die Einstufung von Immobilien in das Raster des Vergleichswertverfahrens oftmals fehlerhaft.