Griechenland: Anwaltsgebühren

In Zivilverfahren erhält der Rechtsanwalt des Klägers berechnet aus dem Streitwert 2 % für die Klageerhebung, 1% für die Fertigung der Schriftsätze und Verhandlung der Klage sowie für jeden weiteren Verhandlungstag. Der Vertreter des Beklagten erhält 2% für die Fertigung der Schriftsätze und die erste Verhandlung, 1% für jeden weiteren Verhandlungstag. Kann ein Streitwert nicht festgelegt werden, beträgt das Mindesthonorar 14.000 Dr. für die Klageerhebung und 7.000 Dr. für jeden Verhandlungstag.

Gebühren-/Kostentragung

Zwar trägt nach Art. 176 ZPO die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens, in den meisten Fällen werden die Kosten des Verfahrens jedoch nach Art.178,179 ZPO durch das Gericht gegeneinander aufgehoben, sodass letztlich jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.