Geschiedenentestament

Um zu verhindern, dass der geschiedene Ehegatte mittelbar über die gemeinsamen Kinder am Nachlass des Erblassers beteiligt wird oder das, was die minderjährigen Kinder im Erbgang erhalten, verwaltet, empfiehlt es sich eventuell eine zeitlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft anzuordnen. Dabei kann bestimmt werden, dass insbesondere der geschiedene Ehegatte von der Nacherbschaft ausgeschlossen wird.

Darüber hinaus können durch letztwillige Verfügungen auch Anordnungen für die Verwaltung, eine Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung angeordnet werden. So kann der Erblasser bspw. bestimmten, dass ein Vertrauter als Pfleger die Verwaltung unter Ausschluss des früheren Ehepartners übertragen wird und weiter bestimmten, dass die zum Nachlass gehörende Immobilie bspw. nicht veräußert werden darf.