Gemeinschaftliches Testament

Das gemeinschaftliche Testament enthält zwei Testamente in einem Schreiben, nämlich die beiden Verfügungen eines Ehepaares oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Möglich ist sowohl die eigenhändige privatschriftliche als auch die notarielle Form. Ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament wird eigenhändig von einem der Partner geschrieben, mit Ort und Datum versehen und von beiden Ehepartnern jeweils persönlich unterschrieben. Besteht das gemeinschaftliche Testament aus zwei Haupterklärungen, von denen jede für sich die Form des eigenhändigen Testaments erfüllt und geht aus jeder Erklärung deutlich der Wille hervor, gemeinschaftlich, d. h. in gegenseitiger Ergänzung zu verfügen, so handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament.

Bei der notariellen Form können entweder beide Ehegatten bzw. Lebenspartner durch Erklärung vor dem Notar oder auch ein Ehegatte bzw. Lebenspartner durch Erklärung, während der andere durch Übergabe einer Schrift verfügt, testieren. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, dass einer durch die Übergabe einer verschlossenen, der andere durch Übergabe einer offenen Schrift testiert oder dass beide durch Übergabe einer einheitlichen offenen oder verschlossenen Schrift letztwillig verfügen.

Das privatschriftliche gemeinschaftliche Testament kann sowohl zuhause aufbewahrt als auch in amtliche Verwahrung gegeben werden. Die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung ist jedoch nur durch beide Partner gemeinsam und persönlich möglich.

Wenn die Partner sich gegenseitig als Erben einsetzen, dann liegt eine wechselbezügliche Verfügung vor. Wechselbezüglich sind Verfügungen, von denen die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre. Es besteht hier eine Abhängigkeit der einen Verfügung von der anderen. Gegenseitig bindende testamentarische Verfügungen sind nur die Erbeinsetzung, das Vermächtnis und die Auflage.

Will ein Ehepartner oder Partner einer Lebensgemeinschaft das Testament abändern, geht dies nur in Abstimmung und Absprache mit dem anderen Partner. Widerspricht der andere einer Änderung, besteht die Möglichkeit, einen notariellen Widerruf beurkunden zu lassen und dem anderen Ehegatten diesen förmlich durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Damit wird dann das gemeinschaftliche Testament unwirksam.

Folge des wirksamen Widerrufs der wechselbezüglichen Verfügung durch einen der Partner ist automatisch die Unwirksamkeit der entsprechenden Verfügung des anderen Partners.

Wechselbezügliche Verfügungen können nach dem Tod eines Partners von dem anderen nicht mehr geändert werden. Ist ein Partner verstorben, so kann der andere keinen Widerruf mehr erklären. Der überlebende Partner hat nur die Möglichkeit, die Erbschaft oder ein ihm zugewandtes Vermächtnis auszuschlagen. Damit wird er zwar dann nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer seines Partners, hat jedoch selbst wieder die Möglichkeit, über seinen eigenen Nachlass testamentarisch neu und selbstbestimmt zu verfügen.

Einseitige, d. h. nicht wechselbezügliche Verfügungen, die in einem gemeinschaftlichen Testament enthalten sind, können auch einseitig von jedem der beiden Partner durch eine testamentarische Verfügung widerrufen werden.

Bei rechtskräftiger Scheidung vor dem Tod eines der Partner wird grundsätzlich auch das gemeinschaftliche Testament unwirksam. Ist das Scheidungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, kommt es darauf an, ob der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. In diesem Fall wird die wechselbezügliche Verfügung ebenfalls unwirksam.