Geliebten-Testament

Grundsätzlich ist ein sog. Geliebten-Testament, bei dem der Erblasser nahe Angehörige (vor allem Ehefrau und Kinder) zu Gunsten einer oder eines Geliebten übergeht, nicht unwirksam, da die nächsten Angehörigen im übrigen durch das Pflichtteilsrecht geschützt sind. Da die Enterbung auch naher Angehöriger durch den Erblasser möglich ist, kann eine solche Verfügung nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Umständen sittenwidrig sein. Dies ist nach der Rechtssprechung etwa dann der Fall, wenn außereheliche sexuelle Beziehungen bestanden haben, die in der letztwilligen Verfügung belohnt werden sollen oder wenn der Erblasser die Fortsetzung der sexuellen Beziehung durch die Erbeinsetzung bestimmen oder diese festigen will.

Beinhaltet die Erbeinsetzung allerdings nicht einen derartigen Entgeltcharakter, so kann die Sittenwidrigkeit des Testaments nicht ausschließlich damit begründet werden, dass der Bedachte zu dem Erblasser auch in sexueller Beziehung bestanden hat. Die Rechtssprechung stellt insbesondere darauf ab, ob neben den sexuellen Beziehungen achtenswerte andere Gründe ausschlaggebend sind.