Gebrechlichkeit beim Erblasser

Leidet der Erblasser an einem Gebrechen, so empfiehlt sich zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung die Hinzuziehung eines Notars.

Für den Fall, dass der Erblasser blind ist, soll zur Beurkundung der letztwilligen Verfügung ein Zeuge hinzugezogen werden, falls der Erblasser nicht darauf verzichtet.

Ist der Erblasser stumm, so kann er das Testament durch Erklärung oder durch Übergabe einer Schrift errichten, wobei ein Zeuge oder zweiter Notar beizuziehen ist. Auf besonderes Verlangen des Erblassers kann auch ein Gebärdendolmetscher beigezogen werden.

Bei Taubheit des Erblassers soll ein Zeuge oder zweiter Notar, sowie auch hier auf Verlangen ein Gebärdendolmetscher beigezogen werden. Anstelle des Vorlesens des Notars ist dem Erblassers dann das Schriftstück zur Durchsicht vorzulegen.

Ist der Erblasser taubstumm, so ist ein Zeuge oder zweiter Notar und auf Verlangen ebenfalls ein Gebärdendolmetscher zuzuziehen und die Niederschrift dem Erblasser anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorzulegen.