Eine weitere Möglichkeit, einer bestimmten Person einzelne Vermögenspositionen zuzuwenden, liegt in der Anordnung von Gattungsvermächtnissen.
Der Testamentserrichter kann mit der Anordnung eines Gattungsvermächtnisses dem Vermächtnisnehmer eine nur allgemein und nicht konkret beschriebene Sache zukommen lassen.
Der Vermächtnisgegenstand muss sich nicht notwendigerweise im Nachlass befinden.