Frankreich: französisches Nachlassverfahren, Feststellung des Erbrechts

Das französische Nachlassverfahren und Nachlassabwicklung hat vier Phasen:

  1. Feststellung der Erbrechte mit der Vorbereitung der Vermögenstransferierung
  2. die Optionen der Erben
  3. Vorbereitung der Auseinandersetzung
  4. die Auseinandersetzung

Nachfolgend wird die Feststellung des Erbrechts abgehandelt.

Das französische Erbrecht kennt, im Gegensatz zum deutschen Recht, kein Erbscheinsverfahren. Der französische Notar hat die Erbeneigenschaft festzustellen. Dem französischen Notar sind folgende Urkunden vorzulegen:

  • Sterbeurkunde
  • Familienbuch des Erblassers
  • Eheschließungsurkunde und Ehevertrag
  • Personenstandsurkunden der Erben
  • Eheverträge der Erben
  • Verfügungen von Todes wegen
  • Vermögensaufzeichnung (Aktiva und Passiva)

Wenn der Erblasser geschieden war, sind weitere Unterlagen vorzulegen und zwar wie folgt:

  • Scheidungsurteil

Wenn Kinder des Erblassers vorverstorben sein sollten, sind folgende Urkunden vorzulegen, um die Erbfolge bestimmen zu können:

  • Sterbeurkunden von Kindern, die im Alter von mehr als 16 Jahren vorverstorben sind.

Wenn Grundstücke vorhanden sind:

  • Katasterauszug für bebaute und unbebaute Grundstücke nebst Eigentumsnachweise für diese Grundstücke, die im Eigentum oder Miteigentum des Erblassers standen.

Wenn Unternehmen im Nachlass vorhanden sind:

  • Unterlagen über die dem Erblasser zuzuordnenden Unternehmen
  • Gesellschaftsverträge

Wenn Versicherungen und Bankkonten vorhanden sind:

  • Versicherungspolicen und Wertpapierverzeichnisse
  • Sparkassenbücher und Bausparbriefe

Sonstiges

  • die letzte Einkommenssteuererklärung

Wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht vorhanden ist, so kann der Notar aufgrund der von ihm festgestellten Verwandtschaftsverhältnisse einen so genannten „acte de notoriete“ errichten, in dem zwei oder mehr Zeugen beurkunden, dass sie den Erblasser persönlich gekannt haben und dass nach ihrer Kenntnis von dem in den Urkunden bezeichneten Angehörigen überlebt worden ist, welche ihn gesetzlich beerbt haben.

Wenn ein Testament vorhanden ist, so sind wiederum folgende Fälle zu unterscheiden:

Wenn ein öffentliches Testament, das nicht durch Übergabe einer verschlossenen Urkunde errichtet worden ist, vorliegt, bedarf es keiner weiteren Förmlichkeit.

Wenn ein privatschriftliches oder ein verschlossenes Testament vorliegt, so ist der Notar zur Entgegennahme zuständig. Der Notar hat eine entsprechende Niederschrift anzufertigen. Der Notar hat eine Abschrift des Testaments und auch der Niederschrift an die Kanzlei des Großen Instandsgerichts zu übermitteln, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hatte.

Ähnlich dem deutschen Erbscheinsverfahren sind dann die vorgelegten Testamente allen gesetzlichen und testamentarischen Personen bekanntzumachen. Gleichfalls wie im deutschen Erbrecht ist ein etwaiger Testamentsvollstrecker über den Inhalt des Testaments zu informieren.

Wenn ein privatschriftliches oder verschlossenes Testament vorliegt, muss der Erbe einen Antrag auf Besitzeinweisung durch den Präsidenten des Großen Instandsgerichts stellen.

Wenn Konten vorhanden sind, müssen diese entsperrt werden. Die Freigabe von Konten und deponierter Wertpapiere ist vorzubereiten. Der Notar muss den Rechtsabteilungen der jeweiligen Banken und Sparkassen das Testament und die Schenkungsurkunden vorlegen.

Gehören zum Nachlass Grundstücke oder Grundstücksrechte, so muss das Grundstücksregister eine Bescheinigung des Notars über die Erbfolge erhalten.

Wenn zum Nachlass ein Handelsunternehmen gehört, so muss nach dem Dekret vom 23.03.1967 innerhalb von 2 Monaten nach dem Erbfall dem Handelsregister zur Fortschreibung der Todesfall gemeldet werden.