Frankreich: Nachlass, Annahme, Ausschlagung

Der Erbe kann im Bereich des französischen Erbrechts die Erbschaft nach Art. 768 Abs. 1 S. 2 c.c. entweder vorbehaltlos annehmen oder ausschlagen. Er kann aber auch die Erbschaft unter Beschränkung seiner Haftung auf den Aktivnachlass annehmen.

Diese Regelung, d. h. die Annahme der Erbschaft unter Beschränkung seiner Haftung, gelten sowohl nach Art. 768 Abs. 1 S. 2 c.c. für gesetzliche Erben, aber auch im Hinblick auf Art. 724-1 c.c. auch für die testamentarischen Erben.

Der Erbe hat innerhalb einer Frist von vier Monaten Zeit, gem. Art. 771 Abs. 1 c.c., eine Entscheidung zu treffen.

Innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten, gem. Art. 771 Abs. 2 c.c., kann der Erbe von Gläubigern, Miterben oder durch den Staat aufgefordert werden, sich zu entscheiden.

Wenn der Erbe also innerhalb von sechs Monaten sich nicht entscheidet, gilt die Erbschaft nach Art. 772 Abs. 2 c.c. als angenommen.

Die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft durch den Erben kann gem. Art. 782 S. 1 c.c. einerseits ausdrücklich gestellt werden, z. B. durch einen Antrag beim Notar, oder andererseits stillschweigend durch eine Veräußerung von Nachlassgegenständen, wobei nicht jeder Verkauf von Nachlassgegenständen gleichzeitig eine konkludente Annahme ist, sondern auch eine reine Nachlasssicherungsmaßnahme darstellen kann.

Insofern unterscheidet sich das französische Erbrecht nicht vom deutschen Erbrecht.

Es gibt allerdings im französischen Erbrecht, anders als im deutschen Erbrecht, noch die Möglichkeit, dass der Erbe zur Führung von Geschäften sich gerichtlich bestellen lassen kann.

Wenn ein Erbe die vorbehaltlose Annahme erklärt hat, kommt es zur unbeschränkten Haftung.

Es gibt aber auch noch die Möglichkeit, im französischen Recht (ähnlich, wie im italienischen Recht) anders als im deutschen Recht, die Erbschaft unter Beschränkung der Haftung auf den Aktivnachlass anzunehmen gem. Art. 787ff. c.c.
Durch die Annahme der Haftungsbeschränkung wird technisch eine Trennung vom Erblasser und Erbenvermögen bewirkt.

Die Erklärung, die zur Haftungsbeschränkung auf den Aktivnachlass führt, muss gem. Art. 788 Abs. 1 c.c. durch Erklärung vor der Geschäftsstelle des Tribunal de grande instance am letzten Wohnsitz des Erblassers erfolgen.

Diese wird dann landesweit veröffentlicht.

Dies geschieht im Regelfall durch Beauftragung eines Notariats.

Es muss dann danach, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Erklärung zur notariellen Urkunde, ein Inventar errichtet werden.

Diese Inventarisierungsfrist kann gleichfalls verlängert werden.

Die Gläubiger haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von fünfzehn Monaten nach Inventareinrichtung, ihre Forderungen anzumelden. Während dieser fünfzehn Monate besteht eine Vollstreckungssperre.

Während dieser Zeit behält der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten.

Der Erbe kann auch Nachlassgegenstände verkaufen, wobei er allerdings den Erlös in den Nachlass hinein zu zahlen hat. Er kann auch Gegenstände übernehmen, muss allerdings den Wert der Gegenstände in den Nachlass hinein bezahlen.