Frankreich: Erbrechtsreform, Vor- und Nacherbschaft

Seit 1.1.07 ist die Vor- und Nacherbschaft zulässig. Der Letzterwerber, der die bis dahin widerrufliche Auflage der Weiterleitung zu seinen Gunsten (Art. 1055 CC) annehmen muss, leitet seinen Erwerb vom Verfügenden ab. Die Nacherbschaft darf allerdings nicht zu Lasten der Pflichtteilsquote gehen, es sei denn, sie wäre durch einen entsprechenden Verzicht unter Einverständnis mit der Belastung durch die Nacherbschaft ermöglichst worden (Art. 1054 Abs. 2 CC).

Neben der nicht befreiten Vor- und Nacherbschaft ist auch die befreite Vorerbschaft möglich, die lebzeitige unentgeltliche und entgeltliche Verfügungen ermöglicht. Die französische Regelung sieht vor, dass sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Vermögensverfügungen zulässig sind.