Frankreich: Erbrechtsreform, Bindende Verfügungen

Das französische Erbrecht kennt keine zweiseitig bindenden Verfügungen von Todes wegen, Erbverträge sind grundsätzlich unzulässig.

Gemeinsame Testamente sind auch nach der Reform in Frankreich unzulässig. Allerdings besteht lediglich ein Formverbot, das durch Abfassung im Ausland umgangen werden kann. Das im Ausland verfasste Testament erzeugt aber keine Bindungswirkung in Frankreich, weil dies keine Frage der Form, sondern der materiellen Wirksamkeit ist. Soweit ein solches Testament besteht, ist es im Übrigen gültig und anwendbar.