Ergänzende Regelungen bei Vermächtnissen

1. Etwaige Pflichtteilslasten hat der Vermächtnisnehmer zu tragen/entgegen § 2318 BGB nicht zu tragen.

2. Sämtliche mit der Erfüllung des Vermächtnisses anfallenden Kosten und Steuern trägt der Vermächtnisnehmer oder der Erbe.

3. Sollte der Vermächtnisnehmer vorversterben oder aus einem anderen Grunde als Vermächtnisnehmer ausscheiden, entfällt das Vermächtnis ersatzlos.

Alternativ:

4. Ersatzvermächtnisnehmer ist: …./sind die Abkömmlinge des Vermächtnisnehmers entsprechend über den Regeln über die gesetzliche Erbfolge.

5. Sollte ein Vermächtnisnehmer vor dem Erstversterbenden von uns versterben oder aus einem sonstigen Grunde nicht Vermächtnisnehmer werden, entfällt das Vermächtnis jeweils (Abklärung mit den vorhergehenden Regelungen).