Erbverzicht (Zivilrecht)

Durch einen Erbverzicht gemäß § 2346 ff BGB kann ein Verwandter oder der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit diesem auf das ihm zustehende gesetzliche Erbrecht verzichten.

Für den Erbverzichtsvertrag ist zwingend die Form der notariellen Beurkundung § 2348 BGB vorgeschrieben. Ein privatschriftlicher Erbverzichtsvertrag ist unwirksam. Durch den wirksamen Erbverzicht aufgrund des Erbverzichtsvertrags wird der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausge-schlossen. Das Erbrecht des Nächstberufenen wird nicht davon berührt. Der Erbverzicht berührt nicht die testamentarische Erbfolge.