Erbteilsübertragung

Grundsätzlich kann jeder Miterbe über seinen Erbteil verfügen. Die Übertragung kann entweder den gesamten Nachlass oder einen Miterbenanteil betreffen. Das Rechtsgeschäft bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der Miterbe verliert nicht seine Stellung als Erbe und wird bei der Berechnung der Pflichtteile mitgezählt, der Erbschein wird nicht unrichtig.

Da bei Veräußerung eines Miterbenanteils an einen Dritten die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt sind, ist die Übertragung an einen Dritten nur dann möglich, wenn die übrigen Miterben von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die vorkaufsberechtigten Miterben von dem Inhalt des Erbteilkaufvertrages erfahren haben.