Erbrecht-Themen: V

Bankkonto, Erbfall und Vermächtnis

Viele Testamentserrichter gehen davon aus, dass im Rahmen einer Testamentserrichtung und einer Formulierung, die lautet wie folgt:

„Mein Enkel/meine Enkelin“ erhält vermächtnisweise mein Bankkonto/Sparkonto bei der XY-Bank/Sparkasse.

dass dann der Enkel/die Enkelin dieses Konto erhält.

Diese Annahme ist unzutreffend.

Der Vermächtnisnehmer hat lediglich gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens, das sich auf diesem Konto befindet.

Es muss nämlich differenziert werden zwischen dem Kontoguthaben, welches vermächtnisweise dem Begünstigten zugedacht werden kann von der Kontobeziehung, die nicht im Rahmen einer Vermächtnisanordnung zugedacht werden kann.

Aus diesem Grund lautet auch die deutlich verbesserte Vermächtnisanordnung:

Mein Enkel/meine Enkelin erhält das Kontoguthaben, das sich auf dem Konto bei der Bank/Sparkasse zum Zeitpunkt meines Ablebens befindet.

Die Vermächtnisanordnung im Bereich der Konten/Sparguthaben bei Banken und Sparkassen muss mit Sorgfalt betrieben werden.

Anzumerken ist, dass hier bei ausländischen Konten noch eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen ist und dass ggf., wenn spanisches Recht gewählt werden kann, ggf. das Vermächtnis unmittelbar gegenüber der Bank, vollkommen anders als in Deutschland, umgesetzt werden kann.

Vermächtnis, Kosten

Wer bezahlt die Kosten für die Erfüllung eines Vermächtnisses?

Es gelten folgende Grundregeln, die wir vorab darstellen:

Der Erbe trägt die Kosten für die Übertragung durch Vermächtnis zugewandten Immobilie.

Der Vermächtnisnehmer muss die anfallende Erbschaftssteuer für das Vermächtnis übernehmen.

Der Erbe kann bei seiner Erbschaftssteuererklärung das Vermächtnis als Verbindlichkeit ansetzen.

Der Erblasser kann für die Kostentragung abweichende Regelungen in seinem Testament bestimmen, sodass der Vermächtnisnehmer die Kosten tragen muss.

Das Vermächtnis ist in dem §§ 2147 ff BGB geregelt und verschafft dem Vermächtnisnehmer, wenn er das Vermächtnis annimmt, einen schuldrechtlichen Anspruch gegen denjenigen, der mit dem Vermächtnis belastet ist, meistens dem Erben auf Übertragung eines bestimmten Gegenstandes bzw. Zahlung einer bestimmten Summe.

Vermächtnisgegenstand können Sachen, Geldansprüche, Wohnrechte, etc. sein.

Die Kostentragung für die Erfüllung von Vermächtnissen spielen keine Rolle, wenn beispielsweise als Vermächtnis ein Motorrad oder ein Oldtimer ausgesetzt wurde. Der Vermächtnisnehmer wird lediglich durch den Erben aufgefordert, das Vermächtnis abzuholen und übergibt es ihm. Der Erbe muss den Vermächtnisgegenstand nicht dem Vermächtnisnehmer bringen.

Im Regelfall sind damit keine Kosten verbunden.

Es stellt sich aber immer wieder die Frage, wenn der Vermächtnisgegenstand beispielsweise ein Segelboot in einem Hafen liegt, wie dann die Übergabe zu erfolgen hat und wer die Gebühr zu tragen hat.

Es bedarf auf jeden Fall hier einer sorgfältigen Regelung in der letztwilligen Verfügung, sei es ein Testament oder ein Erbvertrag.

Generell problematisch wird es allerdings, wenn eine Immobilie als Vermächtnis bestimmt wurde.

Bei der Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses fallen immer Kosten an, nämlich einerseits Notarkosten und andererseits Grundbuchkosten.

Es gilt hier der oberste Grundsatz:

Wenn der Erblasser/die Erblasserin in dem Testament nichts geregelt haben, trägt der Erbe die Kosten für die Grundstücksvermächtniserfüllung.

Nur dann, wenn hier der Erbe ausdrücklich befreit wurde von der Kostentragung, wenn also im Testament geregelt wurde: Der Vermächtnisnehmer hat die Kosten der Vermächtniserfüllung zu tragen, dann liegt hier die Ausnahme vor.

Zur Übertragung eines Grundstücks auf den Vermächtnisnehmer bedarf es einer notariellen Urkunde nämlich der Auflassung (Einigung zwischen dem Vermächtnisnehmer und den Erben über den Eigentumsübergang und es bedarf der Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch.)

Die Auflassung kann nicht privatschriftlich erfolgen, sondern muss vor einem Notar in Deutschland erklärt werden und es muss dann diese Urkunde an das Grundbuchamt übermittelt werden, damit dort die Eintragung vorgenommen wird.

Für die Beurkundung der Auflassung erhält das Notariat eine 20/10-Gebühr nach § 36 Abs. 2 Kostenordnung.

Ganz grob gerechnet, fällt für ein Einfamilienhaus mit einem Wert von 500.000,00 €, welches als Vermächtnis dem Vermächtnisnehmer zugewandt wurde, hier an Notarkosten in etwa 5000 € an und für die Eintragung ca. 2.000,00 €. Das Grundbuchamt erhält für die Eintragung eine 10/10-Gebühr nach § 60 Abs. 1 der Kostenordnung.

An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, wenn das Vermächtnis in einem Erbvertrag ausgesetzt worden ist, dass dann lediglich eine 5/10 Gebühr nach § 38 Abs. 2 Ziffer 6 der Kostenordnung anfällt.

Wie Sie sehen, ist bei Immobilienvermächtnissen mit einer nicht unbeträchtlichen Kostenlast zu rechnen.

Aber auch bei anderen Vermächtnissen wie beispielsweise bei dem erwähnten Segelboot, welches in einem Hafen liegt oder eine Cessna, die auf einem Flughafen untergestellt ist, können Vermächtniserfüllungskosten anfallen.

Zudem sind bei solchen Vermächtnissen auch die Lagerkosten, Versicherungskosten, gerade bei einer wertvollen Oldtimer-Sammlung mit in der letztwilligen Verfügung zu regeln.

An dieser Stelle sei noch angemerkt, dass bei Immobilienvermächtnissen die Gebäude betreffen, auch die Kosten des GEG, Gebäudeenergiegesetzes mit einzukalkulieren sind.

Vereinigte Arabische Emirate

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger / eine deutsche Staatsangehörige in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebt und dort über Immobilienvermögen und Bankkonten verfügt, kommt hier das Erbrecht der Vereinigten Arabischen Emirate zur Anwendung.

Wenn der deutsche Staatsangehörige / die deutsche Staatsangehörige zudem kein Testament errichtet hat und der Erbfall nach dem 17.08.2015 eingetreten ist, kommt aus deutscher Sicht zur Bestimmung des Erbrechts der letzte gewöhnliche Aufenthalt in Betracht.

Nach deutschem Erbrecht kommt somit für den Erbfall in den Vereinigten Arabischen Emiraten eines deutschen Erblassers / einer deutschen Erblasserin prinzipiell das Erbrecht der Vereinigten Arabischen Emirate im Betracht.

Nur unter der seltenen Voraussetzung, dass das deutsche Erbrecht mit der Scharia als Rechtsquelle des Erbrechts in den Vereinigten Arabischen Emiraten kollidieren würde, würde dann aus deutscher Sicht wiederum deutsches Erbrecht in Betracht kommen.

In den Vereinigten Arabischen Emiraten sind prinzipiell zwei Gesetze maßgeblich, nämlich einerseits das Gesetz über die persönlichen Angelegenheiten Nr. 28/2005, das auch die materiell rechtlichen Regelungen des Erbrechts enthält, und prinzipiell der Zivilkodex der Vereinigten Arabischen Emirate aus dem Jahr 1985.

Unabhängig davon, ob der Erblasser / die Erblasserin Muslim / Muslima war, kommt das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate in Betracht.

Es kommt daher für den deutschen Erblasser / die deutsche Erblasserin unabhängig von einer Religionszugehörigkeit das Erbrecht der Vereinigten Arabischen Emirate zur Anwendung.

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg empfiehlt bei jedem längeren Auslandsaufenthalt die Verfassung eines Testaments, in welchem die Anwendung des jeweiligen Erbrechts bestimmt werden soll.

Wenn also der deutsche Erblasser / die deutsche Erblasserin ein Testament errichtet, in welchem festgelegt ist, dass deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt, ist für Geldvermögen und bewegliche Gegenstände deutsches Erbrecht maßgeblich, während für unbewegliche Sachen, d. h. für Immobilienvermögen, ausschließlich das Erbrecht der Vereinigten Arabischen Emirate zur Anwendung kommt.

Es liegt hier eine Nachlassspaltung vor.

Dieser Problematik muss sich der deutsche Erblasser / die deutsche Erblasserin bewusst sein.

Allerdings ist in der Praxis festzuhalten, dass es im Ermessen der Gerichte der Vereinigten Arabischen Emirate steht, ob für den Nachlass des deutschen Erblassers / der deutschen Erblasserin, die deutsches Erbrecht gewählt haben, trotzdem die Scharia für den gesamten Nachlass anzuwenden ist.

In derartigen Fällen kann es dazu kommen, dass Immobilienvermögen an den Staat fallen könnte.

Freilich nicht unproblematisch sind all die Fälle, wenn der deutsche Erblasser / die deutsche Erblasserin zum Zeitpunkt seines / ihres Ablebens seinen / ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und Vermögen in den Vereinigten Arabischen Emiraten hatte.

Es kommt prinzipiell deutsches Erbrecht zur Anwendung. Es kommt das deutsche Erbrecht zur Anwendung nicht nur in Deutschland, sondern auch in den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Aber auch hier gilt, dass wegen des unbeweglichen Vermögens nur das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate zur Anwendung kommt.

Es kommt auch in diesem Fall zu einer Nachlassspaltung.

In Teilbereichen im Hinblick auf die verfahrenstechnische Abwicklung hält sich das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate bzgl. der Verwahrung von Testamenten an das Common Law.

Seit dem Jahr 2015 gibt es auch ein Nachlassregister für nichtmuslimische Ausländer im Hinblick auf deren Testamente.

Zusätzlich gibt es eine Freihandelszone, für die es prinzipiell das vom Rechtssystem der Vereinigten Arabischen Emirate abgekoppelte Rechtssystem gibt, nämlich das des englischen Common Law.

Auch dies ist besonders zu beachten.

Es kann nämlich dann dazu kommen, dass das Recht, und zwar das Erbrecht von England und Wales zur Anwendung kommt.

Es besteht einfach derzeit rechtliche Unsicherheit im Hinblick auf die unbeweglichen Vermögensteile, wenn der Erblasser / die Erblasserin sein / ihr Testament beim Testamentsregistrator der lokalen Gerichte und nicht bei den Gerichten des BIF10 hinterlegt hat.

Auch wenn Common-Law-Erbrecht zur Anwendung kommt, bedeutet dies nicht automatisch, dass deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt.

Aus diesem Grund gilt der Grundsatz, dass Immobilienvermögen im Ausland, soweit es darstellbar ist, unter keinen Umständen persönlich erworben wird, sondern jeweils über Gesellschaften, deren Sitz, soweit rechtlich möglich, in Deutschland sein sollte.

Wenn Sie weitere Fragen diesbezüglich haben sollten, wenden Sie sich bitte an die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Augsburg, Deutschland.

Wenn Sie weitere Fragen diesbezüglich haben sollten: Sprechen Sie uns an.

Redliche Ausübung einer Vorsorgevollmacht/Betreuung

Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen der/des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren.

Häufig regen Verwandte eines Betroffenen, welcher aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Geschäfte selbst zu erledigen, die Einrichtung einer Betreuung durch das zuständige Betreuungsgericht an. Weiterlesen

Anzahl der Versteigerungen in Deutschland

In Deutschland hat sich die Zahl der Zwangsversteigerungen von Immobilien nahezu auf 1/3 reduziert innerhalb der letzten 10 Jahre.

Dies soll an folgenden Zahlen demonstriert werden:

200691.036
200791.788
200888.379
200986.617
201082.208
201173.038
201261.583
201347.617
201443.581
201537.889

Trotz in den letzten Jahren massiv gestiegener Immobilienpreise ist der Verkehrswert aller versteigerter Immobilien wie folgt gefallen:

200617,4 Milliarden
200716,5 Milliarden
200815,4 Milliarden
200915,1 Milliarden
201013,6 Milliarden
201111,6 Milliarden
20129,5 Milliarden
20137,4 Milliarden
20147 Milliarden
20156 Milliarden

Während die Zahl der Zwangsversteigerung in den letzten 10 Jahren gesunken ist, ist die Zahl der Teilungsversteigerung, die in dieser Zahl der Zwangsversteigerungen mitenthalten ist, massiv gestiegen.

Teilungsversteigerungen erfolgen aus dem Hintergrund, dass eine Mehrheit von Eigentümern oftmals aufgrund einer Erbfolge sich nicht einigen können, wie die Immobilie zu verwerten ist.

Die Zahl der Teilungsversteigerungen hat sich in den letzten 10 Jahren mehr als verdreifacht.

Die Ursache wird dadurch gesetzt, dass entweder keine letztwilligen Verfügungen vorhanden sind, sodass eine Erbengemeinschaft Immobilieneigentümer wird bzw. Erblasser Testamente errichten, in welchen sie eine Mehrheit von Erben testamentarisch als Erben einsetzen, ohne dies mit einer Testamentsvollstreckung zu kombinieren.

Eine geschickte durchstrukturierte Testamentsgestaltung hilft Teilungsversteigerungen zu vermeiden.

Vererben in Deutschland, ein Rückblick über 50 Jahre

Die Veränderungen in der Gesellschaft und im Leben des Einzelnen führen zusätzlich zu den Rechtsänderungen zu einer anderweitigen Umsetzung des deutschen Erbrechts.

Es sind überwiegend Änderungen aufgetreten in folgenden Bereichen:

  • längere Lebenserwartung
  • Patchwork-Familien
  • internationale Ehen
  • internationales Vermögen
  • verschiedenste Produkte der Vermögensanlage
  • größere Entfernung von Kindern und Eltern
  • Altersdemenz in den unterschiedlichsten Auswirkungen
  • zahlreiche Schenkungen von Eltern an Kinder
  • häufige Pflichtteilsgeltendmachung
  • längere Pflegebedürftigkeit.

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Vermächtniskürzung und Pflichtteilslast

Der Erbe kann, wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat, vom Erblasser ausgesetzte Vermächtnisse teilweise kürzen, im Verhältnis der Pflichtteilsquote, wenn pflichtteilsberechtigte Personen von der Erbfolge ausgeschlossen sind und ihren Pflichtteil geltend machen.

Unzutreffend sind Ausführungen in Kolumnen die im Internet veröffentlicht sind, in welchen ausgeführt wird, dass der Erblasser, der die Vermächtnisse ausgesetzt hat, die Vermächtnisse verhältnismäßig kürzen kann. Dies ist technisch überhaupt nicht mehr möglich. Kürzungsberechtigt ist ausschließlich der Erbe, die Erbengemeinschaft.

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Die richtige Form der letztwilligen Verfügung für Haustiere

Da Tiere nicht rechtsfähig sind, können Haustiere daher auch keine Erben bzw. Vermächtnisnehmer werden. Für viele Menschen ist es von hohem Interesse, dass ihr Hund oder ihre Katze nach dem eigenen Ableben versorgt werden soll.

Eine Versorgung des Haustiers ist durch die Anordnung einer Auflage möglich.

Beispiel:

Meinen Erben belaste ich mit einer Auflage, dass mein Haustier bis zu seinem Lebensende ordnungsgemäß versorgt wird. Hinsichtlich der Auflage und deren Einhaltung ordne ich Testamentsvollstreckung an. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es zu überwachen, ob mein Haustier ordnungsgemäß versorgt und artentsprechend gehalten wird.

Vollmachten für deutsche Staatsangehörige bei regelmäßigen Aufenthalt in Spanien und mit Vermögen in Spanien

1. Vorbemerkung

Wenn deutsche Staatsangehörige Eigentum in Spanien haben, erleichtern Vollmachten den praktischen Ablauf bei Immobiliengeschäften oder auch in Notfällen.

Es müssen dann nicht alle Beteiligte persönlich nach Spanien reisen, um spanisches Eigentum zu erwerben, zu belasten, oder zu veräußern. Es ist dann ausreichend, dass der Bevollmächtige nach Spanien fährt.

Zur Vorsorge der Erhaltung der Handlungsfähigkeit im Alter und bei Krankheit sind Vollmachten das geeignete Mittel, um stehende Probleme zu lösen.

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Eingliederungshilfe, Unterhalt, Vermögenseinsatz, minderjährige Kinder

Bei der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für Kinder und Jugendliche kommt es zur Anwendung des §§ 91 ff. SGB VIII.

Das Jugendamt hat die anfallenden Kosten der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für Kinder primär in vollem Umfang zu übernehmen. Diese Übernahme hat zu erfolgen, unabhängig davon, ob ein Kostenbeitrag erhoben werden kann oder ob ein gesetzlicher Anspruchsübergang erfolgt (§ 92 Abs. 3 i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII).

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Vorsorgevollmacht, Altersvorsorgevollmacht

Achtung unbrauchbare Formularsätze im Internet.

Es ist im hohen Umfang nunmehr feststellbar, dass immer mehr vollkommen unbrauchbare Altersvorsorgevollmachtsformulare von verschiedenen Organisationen im Internet veröffentlicht werden.
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Amtliche Verwahrung

Ein notarielles Testament ist zwingend in die amtliche Verwahrung zu nehmen.

Ein handschriftliches Testament kann ebenfalls in die amtliche Verwahrung zum Nachlassgericht gegeben werden, es kann jedoch auch an einem anderen sicheren Ort verwahrt werden.

Gattungsvermächtnis

Eine weitere Möglichkeit, einer bestimmten Person einzelne Vermögenspositionen zuzuwenden, liegt in der Anordnung von Gattungsvermächtnissen.
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Wahlvermächtnis

Neben der Aussetzung von Stückvermächtnissen hat der Erblasser auch die Möglichkeit, mit Hilfe eines sog. Wahlvermächtnisses letztwillig zu bestimmen, dass der Vermächtnisnehmer sich aus mehreren Gegenständen einen Gegenstand aussuchen kann.
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Vermächtnissurrogat

Hatte der Erblasser den in seiner letztwilligen Verfügung bezeichneten Vermächtnisgegenstand zu seinen Lebzeiten veräussert und befindet sich der Erlös aus dieser Veräusserung noch im Nachlass, so kann der Vermächtnisnehmer grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, dass er nunmehr statt des Vermächtnisgegenstandes den Kauferlös erhält.
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Stückvermächtnis

Wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung dem durch Vermächtnis Begünstigten einen konkreten Gegenstand zuwenden will, handelt es sich um ein Stückvermächtnis.
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Vermächtnis

Der Erblasser kann durch Anordnungen in seinem Testament einem Dritten einen bestimmten Vermögensgegenstand zuwenden. Die Zuwendung geschieht durch ein Vermächtnis.
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