Bei von Laien erstellten Testamenten kommt es oftmals zu langwierigen erbrechtlichen Streitigkeiten, weil die entsprechenden juristischen Begriffe bei der Testamentsgestaltung nicht beachtet werden. Beispielsweise soll dies erläutert werden an den oftmals verwendeten Worten vererben und vermachen. Aus Laiensicht handelt es sich um zwei doch dieselben ausdrückenden erbrechtlichen Begriffe. Doch rechtlich betrachtet verbergen sich hierbei zwei absolut unterschiedliche Begriffe. Weiterlesen
Erbrecht-Themen: S
Steuerschaukel bei Immobilien (Teil I)
Einige Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, die sie vermietet haben, haben diese Immobilien schon sehr lange im Bestand, oftmals ist es so, dass hier die Abschreibung abgelaufen ist.
Es besteht dann die Überlegung, die Immobilie innerhalb der Familie vorzugsweise an den Ehepartner zu veräußern, sodass dieser dann in Höhe des Kaufpreises wiederrum Anschaffungskosten hat und dadurch eine Abschreibung wieder möglich wird. Weiterlesen
Unglückliche Schenkungsgestaltung
Die Eltern sind glücklich miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe entstammen insgesamt drei Abkömmlinge. Einer der Abkömmlinge bittet seine Eltern ihm 100.000,00 € zu schenken. Die Eltern überweisen diesen Betrag auf das Konto ihres Kindes. Weiterlesen
Sozialhilfe / Grundsicherung / Erbschaft / Pflichtteilsanspruch / Vermächtnisanspruch
Bekanntermaßen ist es so, dass auf Grund besonderer Lebenssituationen es die Möglichkeit gibt, Sozialhilfe zu beantragen, wenn das eigene vorhandene Einkommen nicht ausreicht den eigenen Lebensunterhalt ausreichend abzudecken.
Wenn Sozialhilfe gewährt wird ist es allerdings so, dass der Sozialhilfeempfänger soweit möglich, all die zur Verfügung stehenden Mittel nach gewissen Regeln selbst einsetzen muss. Es ist nicht Aufgabe, generell der Allgemeinheit für den Lebensunterhalt zu sorgen, wenn verwertbares Vermögen besteht. Dies führt zu dem Allgemeinsatz, dass der Sozialhilfeempfänger zuerst einmal eigene Mittel einzusetzen hat. Weiterlesen
Schonvermögen
Unter Schonvermögen fallen:
- Existenzsicherungsmittel aus öffentlichen Mitteln,
- Aufbaudarlehen,
- Wohnraum- und Hausratshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
- Altersvorsorge, die staatlich gefördert wird,
- Angemessener Hausrat,
- Gegenstände zur Berufsausübung,
- Familien- und Erbstücke, soweit der Verkauf eine besondere Härte darstellt,
- Gegenstände für kulturelle oder wissenschaftliche Bedürfnisse,
- ein nach Größe und Verkehrswert angemessenes und selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung,
- kleinere Barbeträge.
Zusätzlich ist zu beachten, dass der Betrag aus dem Schmerzensgeld nicht zum Anlagevermögen zu zählen ist, sondern dass das Schmerzensgeld regulär zum Einkommen zählt, welches allerdings nicht eingesetzt werden muss.
Es kommt somit dazu, dass die Schmerzensgeldzahlungen frei sind und dass das aus Schmerzensgeld angesammelte Vermögen ebenfalls frei ist.
Alle anderen Positionen müssen verwertet werden.
Ein Verzicht auf ein wertlos gewordenes Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht stellt keine Schenkung dar
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass beispielsweise im Jahr 1995, als es zum Wechsel bei der Bewertung von Immobilien gekommen ist, Grundstückseigentümer ihre Immobilien auf einen oder mehrere ihre Abkömmlinge überragen haben um die damals vermeintlichen Steuervorteile ausnutzen zu können.
Im Rahmen dieser damals sehr zahlreich verbundenen Beurkundungen von Grundstücksüberlassungen. Es wurde das Wohnungsrecht bzw. der Nießbrauch eingeräumt. Es kann nunmehr dazu kommen, dass das Wohnungsrecht für den ehemaligen Grundstückseigentümer wertlos geworden ist, da er sich altersbedingt zwischenzeitlich in einem Seniorenheim aufhalten muss.
Steuerfalle Immobilie
Im Nachlass befindliche Immobilien bergen oftmals für Erben unerkannte steuerliche Probleme. Dies soll an folgendem Beispiel demonstriert werden.
Steuerfalle Auslandsgeldvermögen
Nicht deklariertes Auslandsvermögen gerade in den Ländern Luxemburg und Schweiz ist für viele Erben strafrechtlich irrelevant. Die Strafandrohungen und Steuernachzahlungen werden allerdings oftmals falsch eingeschätzt. Die Fehleinschätzung resultiert oftmals aus der unzutreffenden Annahme, dass aufgrund der einkommenssteuerrechtlichen Nacherklärung der Zinsen ein so hoher Betrag nebst Verspätungszuschlägen und Zinsen anfallen würde, dass dann vom Vermögen nichts mehr vorhanden ist. Die Ertragssituation zahlreicher Anlagen in der Schweiz und in Luxemburg waren derart schlecht, sodass in zahlreichen Fällen, das Vermögen gemindert wurde und die Nettoeinkünfte verschwindend gering waren.
Zehn-Jahres-Frist – Pflichtteilsergänzungsanspruch – Schenkungswiderruf
Sicherheitenverwertung im Erbfall
Aktueller Fall durch Banken in den Westlichen Wäldern, Lech-Zusam, Ausgangsfall (abgewandelt).
Erblasser E hatte eine Eigentumswohnung erworben und diese durch Aufnahme eines Darlehens hinsichtlich des noch fehlenden Kaufpreisanteils finanziert. Zugunsten einer Bank wurde an der Immobilie eine Grundschuld eingetragen. Die Eintragung der Grundschuld erfolgte erstrangig. Zusätzlich wurde zur Verbesserung der Zinskonditionen noch ein bei der Darlehen ausreichenden Bank befindliches Wertpapierdepot verpfändet. Als der Erblasser verstarb, bestand ein Darlehensrest von 60.000,- €.
Niedrige Zinsen/Kapitalerträge: Problemstellungen für Stiftungen
Zahlreiche Stiftungen werden in dem Jahr 2010, und derzeit noch 2011, ihre Stiftungszwecke nicht verfolgen können, da die Erträgnisse aus den sicheren Geldanlagen deutlich, im Gegensatz zu den früheren Jahren, zurückgegangen sind.
Bei sicheren Vermögensanlagen ist eine Rendite von etwa 2,5 % festzustellen.
Steuerfalle „Oder-Konto“: Kein gemeinsames Konto ohne interne Vereinbarung
Die Führung gemeinsamer Konten oder Depots in Form so genannter Oder-Konten beziehungsweise Oder-Depots ist bei Ehepartnern die vorherrschende Kontenart. Deren Einrichtung wird und wurde von Kreditinstituten empfohlen. Dies kann erhebliche rechtliche Auswirkungen haben …
Bei einem Oder-Konto kann jeder der beiden Kontoinhaber über das jeweilige Guthaben ohne Zustimmung des anderen verfügen, unabhängig davon, von wem das Konto gespeist wird. Für die Zuordnung des Guthabens auf gemeinsame Konten stellt § 430 BGB eine gesetzliche Vermutung dahingehend auf, dass jedem der Ehegatten anteilig die Hälfte des Kontoguthabens zugerechnet wird, wenn nichts anderes vereinbart ist. Diese Regelung macht sich die Finanzverwaltung bei der steuerlichen Betrachtung der Zahlungsvorgänge auf Oder-Konten zu Eigen.
Schonvermögen bei Elternunterhalt (Übersicht)
Jahresbruttoeinkommen in € | Berufsjahre seit Berufseintritt | Schonvermögensfreibetrag in € |
40.000 | 10 | 24.542 |
40.000 | 15 | 41.016 |
40.000 | 20 | 61.130 |
40.000 | 25 | 85.690 |
40.000 | 30 | 115.677 |
45.000 | 10 | 27.609 |
45.000 | 15 | 46.142 |
45.000 | 20 | 68.770 |
45.000 | 25 | 96.399 |
50.000 | 10 | 30.677 |
50.000 | 15 | 51.268 |
50.000 | 20 | 76.410 |
50.000 | 25 | 107.109 |
55.000 | 10 | 33.745 |
55.000 | 15 | 56.397 |
55.000 | 20 | 84.054 |
55.000 | 25 | 117.823 |
60.000 | 10 | 36.812 |
60.000 | 15 | 61.523 |
60.000 | 20 | 91.694 |
60.000 | 25 | 128.532 |
70.000 | 15 | 71.777 |
70.000 | 20 | 106.977 |
70.000 | 25 | 149.956 |
80.000 | 15 | 82.029 |
80.000 | 20 | 122.257 |
80.000 | 25 | 171.375 |
90.000 | 15 | 92.284 |
90.000 | 20 | 137.540 |
90.000 | 25 | 192.799 |
100.000 | 15 | 102.539 |
100.000 | 20 | 152.824 |
100.000 | 25 | 214.222 |
100.000 | 30 | 289.190 |
120.000 | 20 | 183.387 |
120.000 | 30 | 347.025 |
Erbschaftsteuer, Schenkungen an Personen der Steuerklasse II oder III, Übernahme der Schenkungsteuer
Durch die Übernahme der Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz können Entlastungen herbeigeführt werden.
Die Steuersätze sind für Personen der Steuerklasse II und III erhöht worden
Verlierer der Steuerreform sind die Nichten und Neffen. Der Steuersatz für die Berechnung der Erbschaftssteuer ist erheblich erhöht worden.
Böswillige Schenkung
Eine böswillige Schenkung liegt dann vor, wenn der Erblasser eine Schenkung in der Absicht gemacht hat, den Erben/Vertragserben zu beeinträchtigen. Im Falle einer Rechtsbeeinträchtigung kann dann der Erbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen.
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Steueramnestie im Erbfall
Wenn der oder die Erben feststellen sollten, dass der Erblasser seine Einkünfte nicht oder nicht vollständig versteuert hat, ist der Erbe verpflichtet, das Finanzamt über die Steuerhinterziehung zu unterrichten. Seit dem 01.01.2004 haben die Erben die Möglichkeit der strafbefreienden Erklärung über die bisher nicht versteuerten Einnahmen des Erblassers, unabhängig davon, ob es sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder beispielsweise aus Kapitalvermögen handelt.
Steuerklassen (Erbschafts-/Schenkungssteuer)
Steuerklasse I:
Ehegatten, Kinder, Enkel und Urenkel, Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II:
Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -Eltern, geschiedene Ehegatten, Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung;
Steuerklasse III:
alle übrigen.
Sozinische Klausel
Die sozinische Klausel (cautela sozini) ist eine Sonderform der Verwirkungsklauseln. In sozinischen Klauseln kann z. B. geregelt werden, dass ein Erbe, der gegen ihn verpflichtende Auflagen verstößt, nachträglich das testamentarische Erbrecht verliert.
Teilungsversteigerung – Sicherheitsleistung
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 ZVG beträgt die Sicherheitsleistung 10 % des festgesetzten Verkehrswertes. Auch der mitbietende Miterbe/Miteigentümer muss hier eine Sicherheitsleistung von 10 % des festgesetzten Verkehrswertes erbringen.
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Stückvermächtnis
Wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung dem durch Vermächtnis Begünstigten einen konkreten Gegenstand zuwenden will, handelt es sich um ein Stückvermächtnis.
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