Der Erblasser kann auch durch die Anordnung eines Vermächtnisses bestimmen, dass der Vermächtnisnehmer eine gewisse Quote, entweder vom Gesamtnachlass oder auch eine gewisse Quote vom Bankguthaben bekommen soll.
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Der Erblasser kann auch durch die Anordnung eines Vermächtnisses bestimmen, dass der Vermächtnisnehmer eine gewisse Quote, entweder vom Gesamtnachlass oder auch eine gewisse Quote vom Bankguthaben bekommen soll.
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