Das sogenannte Bürgermeistertestament ist ein öffentliches Testament.
Damit hier das Bürgermeistertestament überhaupt eine Wirkung entfalten kann, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Weiterlesen
Das sogenannte Bürgermeistertestament ist ein öffentliches Testament.
Damit hier das Bürgermeistertestament überhaupt eine Wirkung entfalten kann, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Weiterlesen
Für die Abwicklung des Nachlasses kann der Errichter sämtliche notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen, von denen er meint, dass diese sinnvoll sind. Er kann Siegel anbringen etc. Weiterlesen
Die Zahl der steuerpflichtigen Erbschaften und Schenkungen sind in Deutschland weiterhin gefallen. Im Jahre 2007 waren ebenso wie im Jahre 2008 141.000 Erbfälle erbschaftssteuerpflichtig. Im Jahre 2009 ist dies dann auf 133.000 gefallen. Im Jahre 2010 reduzierte sich die Anzahl der erbschaftssteuerpflichtigen Erbfälle auf 110.000 und ebenfalls auf 110.000 im Jahre 2011. Im Jahre 2012 und 2013 pendelte sich die Zahl der erbschaftssteuerpflichtigen Erbfälle auf 105.000 ein. Weiterlesen
Wir informieren Sie, dass das Nachlassverfahren in Ungarn von einem Notar/einer Notarin als außergerichtliches Verfahren durchgeführt wird.
In diesem außergerichtlichen Verfahren führt der Notar/der Notarin grundsätzlich keine Beweisführung durch.
Zahlreiche Personen, die ihr Auslandsvermögen im Hinblick auf die hieraus resultierenden Erträgnisse nicht versteuert haben, haben lange abgewartet, ob das deutsche Steuerabkommen mit der Schweiz zustande kommt. Wenn dies der Fall gewesen wäre, dann hätten diese Personen ihr Vermögen und ihre Einkünfte nachträglich komplett versteuern können und wären anonym straffrei geblieben.
Bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die Erben des verstorbenen nichtehelichen Lebenspartners Ausgleichsansprüchen des überlebenden nichtehelichen Lebenspartners ausgesetzt sein.
Am 09.07.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ausgleichsansprüche bestehen können. Wenn diese Ausgleichsansprüche bestehen, dann stellen diese Nachlassverbindlichkeiten dar.
Die Aussage des BGH kann jedoch nicht generell für alle nichtehelichen Lebensgemeinschaften herangezogen werden.
Heranzuziehen sind die Fälle, wenn ein Partner durch Arbeitsleistungen oder Geldleistungen in die Immobilie des überlebenden Ehepartners investiert hat.
Dem BGH-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien lebten mehrere Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Während der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bauten beide Partner auf dem der Frau gehörenden Grundstück ein Wohnhaus und lebten dort mehrere Jahre zusammen. Der Mann wurde nicht als Miteigentümer eingetragen. Alleineigentümerin blieb die Frau. Als Grundstückseigentümerin war sie selbstverständlich auch Eigentümer der Immobilie. Beide Partner investierten erhebliche Eigenleistungen und Geldbeträge in die Errichtung der Immobilie. Nach Aufhebung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft forderte der Mann von der Frau einen Ausgleich für seine Leistungen.
Bis zum 09.07.2008 hat der BGH solche Ausgleichsansprüche abgelehnt, es sei denn, dass Ausgleichsansprüche durch vertragliche Vereinbarungen nachgewiesen worden sind.
Die erneute Rechtsprechung des BGH stellt Ausgleichsansprüche dann fest, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Es müssen zur Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen folgende Positionen beachtet werden:
Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg berät ihre Mandanten sowohl im Bereich des eingetretenen Erbfalls über diese Ausgleichsansprüche, beziehungsweise berät Mitglieder von nichtehelichen Lebensgemeinschaften über die entsprechende Gestaltung bei der Errichtung von Immobilien.
Schlussfolgerung:
Die Rechtssprechung des BGH im Urteil vom 09.07.2008, AZ: XII ZR 179/05, erfordert eine besonders erhöhte Aufmerksamkeit der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Sowohl bei Trennung zu Lebzeiten als auch bei Trennung durch den Todesfall können sich hieraus langjährige Rechtsstreite ergeben. Um derartige langfristige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Partnerschaftsverträge abschließen, die seit mehr als zwei Jahrzehnten von der Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Augsburg, im Rahmen der Beratung angeboten werden.
Diese Partnerschaftsverträge regeln die entsprechenden Ausgleichsansprüche. Damit können unangenehme Folgen für erbrechtliche Ansprüche, pflichtteilsrechtliche Ansprüche sowie negative erbschaftsteuerliche Konsequenzen vermieden werden.
Für die Annahme der Erbschaft ist ein Zutun des Erben nicht erforderlich. Er muss jedoch die Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich deutlich und innerhalb der gesetzlichen Frist zum Ausdruck bringen. Wenn der Erbe dies nicht macht, verwirkt er sein Ausschlagungsrecht und erwirbt die Erbschaft vorbehaltlos gemäß Art. 610 Abs. 1 ZGB. Die Frist zur Ausschlagung beträgt 3 Monate ab Kenntnis vom Erbfall, Art. 606 ZGB.
Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 07.07.2009, AZ: 8 W 863/09, entschieden, dass ein Nacherbenvermerk im Grundbuch nicht gelöscht werden darf, wenn eheliche Abkömmlinge als Nacherben bezeichnet werden.
Gemäß § 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen nachrangig. Die nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 39 InsO werden zuletzt befriedigt.
Der Insolvenzverwalter hat im Berichtstermin über die wirtschaftliche Lage zu berichten.
Im Berichtstermin hat der Nachlassinsolvenzverwalter darzulegen, ob Aussichten bestehen, Teile des Nachlasses zu erhalten.
Ist der Nachlass überschuldet, zahlungsunfähig bzw. droht Zahlungsunfähigkeit, muss bzw. kann Nachlassinsolvenz beim Vollstreckungsgericht beantragt werden.
Eine einheitliche Gebührenordnung ist in den Niederlanden unbekannt. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Stunden, wobei sich die Höhe des Stundensatzes an der Schwierigkeit des Verfahrens, der Höhe des Streitwertes und der Qualifikation des Anwaltes orientiert. Honorarvereinbarungen sind standesrechtlich zulässig.
Gebühren/Kostentragung
Selbst im Falle des Obsiegens ist regelmäßig ein Teil der Anwalts- und Gerichtskosten vom Mandanten zu tragen.
Das französische Nachlassverfahren und Nachlassabwicklung hat vier Phasen:
Vollmachten erlöschen grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers, eine trans- oder postmortale Vollmacht ist dem portugiesischem Recht unbekannt.
Eine Rechtswahl hinsichtlich des auf die Vollmacht anwendbaren Rechts ist zulässig. Wählt der Vollmachtgeber in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts, welches sowohl trans- als auch die postmortale Vollmacht zulässt, wird dies in Portugal im Regelfall anerkannt.
Eine Generalvollmacht ist grundsätzlich bekannt, sie ist jedoch, im Gegensatz zu Deutschland, für Grundstücksverträge nicht zulässig. Für Grundstücksgeschäfte bedarf es ausdrücklicher Spezialvollmachten, die das jeweilige Grundstück und die Erwerbsvoraussetzungen genau bezeichnen.
Die Form der Vollmacht richtet sich grundsätzlich nach der Form des Hauptgeschäftes. Die Vollmacht erlischt mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Es gibt keine transmortale Vollmacht.
Vollmachten erlöschen mit dem Tod des Vollmachtgebers. Jedoch bleiben Vollmachten, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens erteilt wurden, wirksam, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.
Vollmachten erlöschen mit dem Tod des Vollmachtgebers, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, wobei oftmals Banken gerade die Vollmacht über den Tod hinaus nicht anerkennen.
Vollmachten erlöschen mit dem Tod des Vollmachtgebers. Handelt der Bevollmächtigte trotzdem weiter, sind seine Handlungen gültig, wenn Dritte gutgläubig waren. Es gilt nach spanischem Recht keine transmortale Vollmacht.
Das spanische Recht lässt jedoch eine Rechtswahl hinsichtlich des auf die Vollmacht anwendbaren Rechts zu. Wählt der deutsche Vollmachtgeber in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts, welches sowohl die trans- als auch die postmortale Vollmacht zulässt, wird dies auch in Spanien anerkannt.
Umstritten ist die Gültigkeit dieser Vollmacht aber dann, wenn der Bevollmächtigte Erbe ist.
Nach Anlage 9 zu § 14 BewG ist der jährliche Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung nach folgender Tabelle zu bestimmen:
Dieser Wert wird benötigt, um im Bereich des Pflichtteilsrechts den Wert einer Gegenleistung bei Immobilienüberlassungen berechnen zu können.
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Der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fällt in die Steuerklasse III gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG. Der nichteheliche Lebenspartner erhält lediglich einen Freibetrag für Hausrat, Wäsche, Kleidungsstücke in Höhe von 12.000 €, § 13 Abs. 1 Nr. 1 c ErbStG. Für den Fall, dass der nichteheliche Lebenspartner den Erblasser gepflegt hat, steht ihm ein Freibetrag von 20.000 € zu, § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG.
Den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht kein gesetzliches Erbrecht zu. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Ehegattenrecht wird abgelehnt.
Da lediglich der Abschluss eines Erbvertrages der notariellen Beurkundung bedarf, nicht jedoch die Errichtung eines Testamentes, ist für die Frage, ob man für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung zum Anwalt oder zum Notar gehen soll, wichtig, den Unterschied in der Beratung durch den Anwalt oder Notar zu kennen.
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Diese ist dem Rechtsanwalt, in bestimmen Fällen dem Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ vorbehalten und richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des BGB oder FGG.