Erbrecht-Themen: F

Erbschaften von Frauen werden geringer und fallen erst später an.

Frauen werden immer häufiger 80 Jahre und älter.

Dies soll an folgenden Zahlen dargestellt werden:

1979/1981 war die Versterbenssituation bei Frauen und somit Erblasserinnen wie folgt:

10 % jünger als 60
11 % zwischen 60 bis 69
28 % zwischen 70 und 79
50 % erst älter als 80

1989/1991 waren die Zahlen wie folgt:

bis 60 – 8 %
60 – 69 – 10 %
70 – 79 – 24 %
über 80 Jahre – 58 %

1999/2001

7 % jünger als 60
8 % zwischen 60-69
21 % zwischen 70-79
64 % älter als 80 Jahre

2009/2011

6 % jünger als 60
7 % zwischen 60-69
17 % zwischen 70-79
70 % über 80 Jahre

2019/2021

5 % unter 60
6 % zwischen 60-69
30 % zwischen 70 – 79
76 % älter als 80

In einem Zeitraum von 50 Jahren ist der Anteil derjenigen, die nach dem 80. Lebensjahr erst versterben um 50 % angestiegen, von 5% auf 76%.

Die Zahl der älteren Erblasserinnen ist massiv gestiegen.

Dies hat dazu geführt, dass das Vermögen in dieser Lebensphase aufgrund der deutlich schlechteren Rentensituation von Frauen deutlich schlechter wird und somit das Erbschaftsvolumen für Menschen mit geringeren Renten deutlich sinken wird.

Es ist daher hier gerade eine richtige Vermögensplanung vorzunehmen und es gilt der Grundsatz, dass gerade der Ehepartner im ersten Versterbensfall bestmöglich zu versorgen ist.

Die 60 bis 69-Jährigen vererben/übertragen ungefähr 1/6 ihres Vermögens auf ihre Kinder und Kindeskinder.

In der Vermögensgruppe der 70-79-Jährigen werden von diesen derzeit in etwa 40 % an die Kinder und Kindeskinder und aber auch Ehepartner und fremde Dritte vererbt.

Bei den über 80-Jährigen wird deren Vermögen zu 66 % entweder vererbt oder verschenkt.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die über 80-Jährigen im Durchschnitt nur etwa 1/3 ihres Vermögens für den Lebensunterhalt benötigen und 2/3 ihres Vermögens vererben.

Bei diesen Zahlen wird allerdings festzuhalten sein, dass durch den höheren Anteil von länger lebenden Frauen der Anteil des Konsums (Pflegekosten, ambulant, stationär, ärztliche Zusatzkosten, Haushaltshilfen) steigen wird und der Anteil des Gesamtvermögens, welches vererbt oder verschenkt werden wird, nach unten gehen wird.

Da das Sparvermögen bereits zurückgeht (Heizungskosten u.a), wird dadurch der Trend der geringer werdenden Erbschaftssummen verstärkt.

Deutschland wird ärmer in Bezug auf Erbschaften.

Fristen

In Bereich des Erbrechts gibt es einige spezielle Fristen, die unbedingt beachtet werden müssen.

a) Ausschlagungsfrist (6 Wochen)

Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, läuft die Frist ab Eröffnung derselben durch das Nachlassgericht.

Für den Fall, dass gesetzliche Erbfolge gegeben ist, ist die Ausschlagung bis zu sechs Wochen ab dem Zeitpunkt möglich, zu welchem der Erbe von dem Erbfall und dem Grund seiner Berufung erfährt.

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Fiskus

Der Fiskus, das heißt der Staat, wird dann von Gesetzes wegen Erbe, wenn innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ein Erbe durch das Nachlassgericht nicht ermittelt werden kann oder wenn alle bekannten Erben die Ausschlagung erklärt haben. Ausschlagen oder auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten kann der Fiskus nicht, er haftet allerdings nur beschränkt auf den Nachlass.

Familienstiftung (Steuerrecht)

Bei der Vermögensübertragung auf eine Familienstiftung gilt die Steuerklasse des Verwandtschaftsverhältnisses des nach der Satzung entferntesten Bezugsberechtigten zu dem Stifter als maßgeblich.
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