Erbrecht in Mazedonien

Das materielle Erbrecht ist in dem am 20.09.1996 in Kraft getretenen Erbgesetz enthalten.

Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erben erster Ordnung sind danach die Kinder und der Ehegatte.

Nichteheliche, adoptiere und eheliche Abkömmlinge sind gleichberechtigt.

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und der Ehegatte dann, wenn keine Kinder vorhanden sind.

Die Geschwister erben erst bei Vorversterben eines bzw. beider Elternteile, aber auch erst dann, wenn der Erblasser keine Kinder hatte.

Die Großeltern gehören zu den Erben in dritter Ordnung in Mazedonien.

Ehegattenerbrecht

Der Ehegatte erbt in der ersten Ordnung mit den Kindern des Erblassers jeweils zu gleichen Teilen.

Wenn der Ehegatte neben Eltern erbt, steht ihm der halbe Nachlass zu.

Der Ehegatte ist gesetzlicher Alleinerbe, wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern hinterlässt.

Testamentarische Erbfolge

Nach mazedonischem Recht kann ein Testament sowohl in eigenhändiger als auch in öffentlich beurkundeter Form errichtet werden. Nach dem Washingtoner Übereinkommen kann auch ein Testament in der Form des internationalen Zeugentestaments errichtet werden.

Verfügungen eines mazedonischen Erblassers sind ausschließlich als widerrufliche testamentarische Verfügungen möglich. Der Erblasser kann Erben einsetzen und die Erben mit Vermächtnissen belasten. Gleichfalls ist möglich, dass Testamentsvollstreckung angeordnet wird.

Pflichtteil

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, wenn es sich um den Pflichtteil von Kindern und des Ehegatten handelt. Als Besonderheit ist festzuhalten, dass Eltern und Geschwister nur dann pflichtteilsberechtigt sind, wenn sie arbeitsunfähig und bedürftig sind. In diesem Fall erhalten sie jedoch lediglich 1/3 der Erbquote.