Wenn einer der bisherigen Miterben den Zuschlag erhalten hat, muss er auch das bare Meistgebot in voller Höhe bezahlen und er darf es nicht etwa um den ihm zustehenden Erlösanteil kürzen, weil die Aufteilung des der bisherigen Erbengemeinschaft zustehenden Erlösüberschusses ja nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Vollstreckungsgerichts gehört.
Kürzt er trotzdem und zahlt nur einen geringeren Betrag, so wird er genauso behandelt wie ein Ersteher, der seinen Verpflichtungen aus dem Meistgebot nur unvollständig nachkommt, d.h. es werden Forderungen gem. § 118 übertragen und Sicherungshypotheken gem. § 128 eingetragen, aus denen in verschiedener Weise vollstreckt werden kann.
Nur dann, wenn sich alle bisherigen Miterben auf eine konkrete Aufteilung des Erlösüberschusses geeinigt haben oder wenigsten den auf den Ersteher als bisherigen Miterben entfallenden Erlösanteil konkret festgelegt haben, kann durch eine Befriedungserklärung der Miterben in dieser Höhe die formale Ein- und Auszahlung gegebenenfalls vermieden werden.
Wenn es keine Einigung und das versteigerte Grundstück eines von mehreren Grundstücken in einer Erbengemeinschaft ist, die noch nicht auseinandergesetzt ist, muss komplett eingezahlt werden.
Eine Teilerbauseinandersetzung kann auch vor der endgültigen Erbauseinandersetzung nicht partiell erzwungen werden.
Es muss ein Teilungsplan über den gesamten Nachlass erstellt werden.
Es finden sich möglicherweise unzählige Positionen die noch der Abklärung bedürfen im Nachlass.
Es könnten fehlen Nebenkostenabrechnungen der erbengemeinschaftlich gehaltenen Immobilie
Es könnten fehlen Mieten.
Es könnten fehlen die Verpflichtungen aus Verbindlichkeiten.
Es besteht überhaupt noch gar kein Nachlassverzeichnis, dass auch nur ansatzweise den Anspruch auf Vollständigkeit hat.