Wenn der Ersteher seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Meistgebot im Verteilungstermin nicht nachkommt, also das Bar-Gebot nicht berichtigt, wird im Verteilungstermin zwar auch ein Teilungsplan aufgestellt, mit Vorbemerkung, Teilungsmasse, Feststellung der bestehenbleibenden Rechte, aber mangels einer effektiven, an Geld vorhandenen Teilungsmasse, kann kein Geld zugeteilt werden.
Die Ausführung des Teilungsplan geschieht dann vielmehr wie folgt:
- Forderungsübertragung auf die Berechtigten gem. § 118
- Eintragung von Sicherungshypotheken in Höhe der übertragenen Forderung gem. § 128
- Zwangsvollstreckung in das Grundstück, in der Regel als Wiederversteigerung gem. § 138
Es muss dann eine Wiederversteigerung erfolgen.
