Betreibt der eine Miterbe als Eigentümer eines Grundstücks dessen Teilungsversteigerung und erhält daraufhin der andere Miterbe den Zuschlag, ohne sein Bargebot zu berichtigten setzt sich ihre Gemeinschaft an der ihnen nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt übertragenen Forderung als Mitberechtigung nach § 432 BGB fort.
(BGH Urteil vom 20.02.2008 XII ZR 58/04 NJW 2008 1807 ff.)
Auch wenn die Bruchteile feststehen und keine Erbengemeinschaftsverbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind, ist ihre Gemeinschaft hinsichtlich der übertragenen Forderung noch nicht durch Teilung in Natur aufgehoben.
Mangels Gegenseitigkeit der Forderung kann der Ersteher daher gegen diese Forderung nicht mit einer Forderung z. B. einer Vermächtnisforderung aufrechnen, die ihm gegen den anderen Miterben zusteht.
(BGH Urteil vom 20.02.2008 XII ZR 58/04)
Der Miterbe kann aus dem Zuschlagsbeschluss wegen der gemeinschaftlichen Forderung gegen den Miterben als Ersteher auch ohne dessen Zustimmung mit dem Ziel der Leistung an beide gemeinsam die Vollstreckung gegen ihn und damit auch die nochmalige Versteigerung des Grundstücks betreiben.
Es ist nur entschieden, dass wenn die Teilungsversteigerung wegen eines Grundstücks einer Gemeinschaft und zwar einer Bruchteilsgemeinschaft durchgeführt wurde,
derjenige der es ersteigert hat und 50 % hinterlegt hat die weitere Zahlung verweigern, wenn er erklärt, dass die 50 % die er bereits eingezahlt hat freigegeben werden und andererseits ist es aber so, dass derjenige der ersteigert hat und zusätzlich eine Forderung aus einem anderen Rechtsverhältnis gegen den verbleibenden Eigentümer hat, nicht die Aufrechnung erklären im Hinblick auf die noch ausstehende Zahlung.
Es muss sich aber immer aus dem Rechtsverhältnis ergeben, auf Grund dessen die Teilungsversteigerung durchgeführt wird.
Ergebnis: immer prüfen, ob Teilungsversteigerung wegen Bruchteilsgemeinschaft oder Erbengemeinschaft.