Es wird aus Sturz/Kiederlein Praxis der Teilungsversteigerung 7. Auflage C9.2.4 zitiert was folgt:
Die Ausführung des Teilungsplanes bei der Teilungsversteigerung kann unter Umständen durch sogenannte Befriedigungserklärung vereinfacht werden.
Da die Aufteilung des Erlösüberschusses auf die einzelnen Miterben nicht mehr zu den Aufgaben des Vollstreckungsgerichts gehört, muss das Meistgebot im Verteilungstermin auch dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn einer der bisherigen Miteigentümer den Zuschlag erhalten hat.
Nur bzw. erst dann, wenn der auf den Ersteigerer als Miterbe entfallende Erlösanteil kraft übereinstimmender Erklärungen aller bisherigen Miterben konkret feststeht, kann durch eine echte Befriedigungserklärung in dieser Höhe die formale Ein- und Auszahlung vermieden werden.
Vorher, d.h. ohne solche übereinstimmenden Erklärungen aller Miterben – werden bei nicht vollständiger Bezahlung des Meistgebots durch den Ersteher (als Miterben) wie in den anderen Fällen der Nichtzahlung gem. §§ 108, 118, 128 ZVG, Forderungen gegen ihn auf die Miteigerben in nicht ausgesetzter Gemeinschaft übertragen und für diese als Sicherungshypotheken eingetragen.
Diese Grundsätze – Zahlung des Meistgebots in voller Höhe auch bei Zuschlag an einen früheren Miterben und bei Nichtzahlung Übertragung der Forderung auf die Miterben – haben allerdings durch meines Erachtens nicht leicht nachvollziehbare Rechtsprechung des BGH-Einschränkungen erfahren. (BGH-Rechtspfleger 2014, 277)
Wenn ein Bruchteilseigentümer den Zuschlag erhält, er sein Meistangebot jedoch nicht durch Zahlung berichtigt, soll sich zwar nach dieser Entscheidung die Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück an der gem. § 118 ZVG unverteilt auf die früheren Miteigentümer übertragenen Forderung fortsetzen.
„Es muss allerdings die Entscheidung schon sehr sorgfältig gelesen werden und nicht sich an den plakativen Leidsätzen zu ergötzen“
Im Falle, und jetzt gemeinschaftsfremder Gegenforderung (im entschiedenen Fall wegen güterrechtlicher Ausgangsansprüchen versus Grundstücksgemeinschaft) soll dem anderen Miteigentümer aber kein Zurückbehaltungsrecht zustehen, wenn der Ersteher nach § 749 Abs. 1 BGB von ihm die Aufhebung der an der übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft fordert.
Es ist hier sorgfältig zu lesen – gemeinschaftsfremder Gegenforderungen.
Bei einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft trifft dies auch nur ansatzweise zu. Dieses Urteil passt nur für Grundstücksgemeinschaft, jedoch nicht für Erbengemeinschaft.
Selbst wenn der Ersteher die Zahlung des Anteils des anderen Berechtigten am Versteigerungserlös sicherstellt, kann er von diesem die Einwilligung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallende Übererlösanteil verlangen, wenn keine aus der Gemeinschaft (Erbengemeinschaft) resultierenden Gegenforderungen bestehen.
Der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2013, die allerdings für Erbengemeinschaft gerade nicht einschlägig ist ausgeführt, dass kein überzeugender Grund ersichtlich sei, warum der Ersteher zunächst den vollständigen Übererlösbetrag bezahlen solle, nur um dann bei der anschließenden Teilung, sogleich wieder auf den auf ihn entfallenden Anteil zurückerhalten.
Selbst in diesen Fällen hat diese Entscheidung eher weiter für Verwirrung gesorgt im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH, betreffend der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten im Teilungsversteigerungsverfahren.
Dies ist allerdings alles für das Erbrecht überhaupt nicht anzuwenden.
Die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 fußt darauf, dass wenn beispielsweise wegen güterrechtlicher Ausgleichsansprüche und damit gemeinschaftsfremder Gegenrechte kein Zurückbehaltungsrecht besteht, dass dann eine entsprechende Aufteilung vorgenommen werden kann.