Eigenhändiges Testament

Der Erblasser kann ein handschriftliches Testament nur errichten, wenn er volljährig ist. Darüber hinaus muss er testierfähig sein. Das Testament muss mit der Hand vollständig geschrieben und auch unterschrieben werden.

Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Spätere Zusätze im Testament sollten gesondert unterschrieben werden, um etwaige Zweifel zu vermeiden. Für das Erfordernis der Eigenhändigkeit genügt es, wenn der Erblasser einverstanden ist, beim Schreiben selbst mitwirkt, sich jedoch einer Schreibhilfe bedient. Ist der Erblasser allerdings nicht mehr selbst schreibfähig und überlässt er die Herrschaft seiner Hand völlig dem Schreibhelfer, so ist Eigenhändigkeit nicht mehr gegeben. Sinnvoll ist es, den Tag, den Monat und das Jahr der Errichtung, sowie den Ort der Testamentsabfassung anzugeben. Auch eine Überschrift, wie beispielsweise „Testament“ oder „Mein letzter Wille“, empfiehlt sich.