Die Ehefrau im islamischen Erbrecht

Teilweise wird von Rechtsanwaltskanzleien ausgeführt, dass die rechtliche und finanzielle Position der Ehefrau im islamischen Erbrecht schwach sei.

Dies ist in dieser unreflektierten Art unzutreffend.

Der Erbteil der Ehefrau beläuft sich auf ein Viertel des Nachlasses.

Der Erbteil des Ehemannes beläuft sich auf ein Halb des Nachlasses.

Diese Differenz wird ausgeglichen durch das ihr zustehende Brautgeld und dem ihr zustehenden Unterhalt.

Zusätzlich kann die Differenz durch das nach ägyptischem Recht zulässige Vermächtnis ausgeglichen werden, welches bis zu 1/3 des gesamten Nachlasses betragen kann.

Wenn der Erblasser neben der Ehefrau ein Kind hinterlässt, beträgt die Quote der Ehefrau 1/8, jedoch zusammengenommen mit einem möglichen Vermächtnisanspruch in Höhe von 1/3 nach ägyptischem Recht ergibt sich eine Nachlassbeteiligung von nahezu 50% am Gesamtnachlass.

Teilweise wird fälschlicherweise empfohlen zur Vermeidung der angeblichen schwachen Position der Ehefrau im islamischen Erbrecht einen islamischen Ehevertrag abzuschließen, insbesondere für Frauen deutscher Staatsangehörigkeit und die nicht muslimischen Glaubens sind.

Eine christliche Ehefrau hat bei Tod des muslimischen Ehemannes nach islamischem Recht kein Erbrecht, dies kann auch mit einem Ehevertrag nicht geändert werden.

Das ägyptische Recht kennt weder gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen noch Erbverträge. Islamische Eheverträge haben keine Auswirkung auf das Erbrecht.

Die Religionsverschiedenheit zwischen muslimischem Ehemann und christlicher Ehefrau hat auf die Wirksamkeit des Vermächtnisses gerade keinen Einfluss.