Aufgrund des Prinzips des sofortigen Anfalls der Erbschaft an den Erben, muss demnach der Erbe bekannt sein. Bei Unbekanntheit regelt der § 1960 BGB, dass das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen hat, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Unter dieses Bedürfnis fällt auch die Ermittlung der Erben.
Dabei kann das Nachlassgericht insbesondere für denjenigen, der Erbe wird, einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 Abs. 2 BGB). Die Voraussetzung für die Anordnung der Nachlasspflegschaft ist das Bestehen eines Fürsorgebedürfnisses, §§ 1960, 1913 BGB.1 Dieses besteht, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts bzw. des von ihm bestellten Pflegers der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre oder die Erben unbekannt sind.2
Wichtig ist dabei, dass nach Art. 140 EGBGB landesrechtliche Vorschriften unberührt bleiben.3
Das Ausbleiben von den Ermittlungen ist teilweise anerkannt, wenn die entstehenden Kosten gegenüber dem Bestand des Aktivnachlasses unverhältnismäßig groß wären. ( § 1965 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). 4 In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Voraussetzung für die Einleitung des Feststellungsverfahrens ein Nachlass gefordert wird, welches die Kosten des Verfahrens decken könnte. Ansonsten wird schon kein Fürsorgebedürfnis i. S. von § 1960 f. BGB vorliegen.5
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