China – Erbfolge in Deutschland

Hier ist zu differenzieren, ob der Erblasser mit chinesischer Staatsangehörigkeit seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte oder ob er seinen letzten Wohnsitz in China hatte.

Für in Deutschland lebende Chinesen (mit Wohnsitz in Deutschland) kommt prinzipiell ausschließlich sowohl für bewegliches als auch unbewegliches Vermögen deutsches materielles Erbrecht und Verfahrensrecht zur Anwendung.

Zusätzlich ist zu beachten, dass ab dem 17.08.2015 die europäische Erbrechtsverordnung Anwendung findet, was bedeutet, dass für die Erbfolge die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ersetzt wird durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, sowie jetzt beispielsweise die Rechtslage in der Schweiz ist.

Ab diesem Zeitpunkt werden sich deutsches und chinesisches internationales Erbrecht entsprechen.

Wenn allerdings der chinesische Staatsangehörige Vermögen in Deutschland hat, seinen letzten Wohnsitz allerdings in China hat, kann es bei der gesetzlichen Erbfolge dann zu einer Nachlassspaltung kommen, d. h. dass für unbewegliches Vermögen deutsches Erbrecht in Deutschland und für bewegliches Vermögen chinesisches Erbrecht und für Vermögen in China chinesisches Erbrecht zur Anwendung kommt.

Wenn der Erblasser mit chinesischer Staatsangehörigkeit in Deutschland und China Vermögen hat, sowie einen Wohnsitz in Deutschland, kommt es gleichfalls zur Nachlassspaltung.