Betriebsaufspaltung

Unterwartete Betriebsaufspaltung bei steueroptimierter Vermietung von Räumen an die eigene GmbH

Es ist im Bereich des Erbrechts immer wieder die Betriebsaufspaltung zu beachten.

Es wird oftmals übersehen, dass angepachtete Grundstücke im Bereich des Erbrechts bei Betriebsaufspaltung zu beachten sind. Die meisten Fehler werden allerdings bereits zu Lebzeiten gemacht. Wenn der Gesellschafter dem Geschäftsführer einer GmbH ganz oder teilweise seine eigene Immobilie vermietungsweise an die GmbH vermietet, kann sich hieraus eine ungewollte Betriebsaufgabe ergeben. Zahlreiche Steuerberater qualifizieren dies als Sonderbetriebsvermögen, was jedoch falsch ist. Die Überlassung eines Büroraums an einer ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie (Stichwort: super optimiertes häusliches Arbeitszimmer (unsinniger Quatsch)) kann zur Betriebsaufspaltung führen, wenn sich dort der Mittelpunkt der Geschäftsleitung befindet. Der Mittelpunkt der Geschäftsleitung ist sehr schwer definierbar.

Sie müssen es nicht verstehen, jedoch nur sensibilisiert sein.

Die ungewollte Betriebsaufspaltung bei Nutzungsüberlassung eines Arbeitszimmers an die GmbH

Die Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung bestehen vorrangig darin, dass die ihrer Art nach vermögensverwaltender Tätigkeit, nämlich die Vermietung der Immobilie an die GmbH, nach Ansicht des BFH, in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert wird. Hieraus folgt, dass das Grundstück, welches an die GmbH vermietet wird, an die GmbH als Betriebsgesellschaft überlassene Anlagevermögen in steuerrechtlicher Hinsicht zum Betriebsvermögen umqualifiziert wird. Und jetzt kommt der Überraschungseffekt. Auch die Anteile an der GmbH, die sich normalerweise bislang im Privatvermögen befunden haben, werden dann zum Betriebsvermögen und zwar zum Betriebsvermögen GmbH-Anteile + „Sonderbetriebsvermögen“. Dies zu verstehen ist nahezu unmöglich.

Wird dann diese sogenannte Betriebsaufspaltung durch Verkauf der Immobilie oder Liquidation der GmbH wiederrum beendet, erfolgt eine Entnahme der Immobilie mit den vollen steuerlichen relevanten stillen Reserven.

Diese Rechtsprechung ist ins besonders für das Erbrecht interessant. Wenn beispielsweise der Erblasser Inhaber einer GmbH war und der Ehepartner Eigentümer eines Stücks war, und der Erblasser verstorben und sein Ehepartner zum Alleinerben eingesetzt hat, dann kommt es gerade zu dieser Situation.

Nachdem sich viele Erbrechtler nicht um die ertragssteuerlichen Konsequenzen kümmern wollen im Bereich des Erbrechts, des Erbfalls, des Vermögens im Nachlass, kommt es zu dieser katastrophalen steuerlichen Entwicklung.

Viele Steuerberater empfehlen Steuersparmodelle dahingehend, dass ein Ehepartner das Anlagevermögen kauft (unechte Besitzgesellschaft) und dann dieses Vermögen an die Betriebsgesellschaft (zukünftige Erblasser) vermietet. Wenn dann der Inhaber der Betriebsgesellschaft den Ehepartner (Inhaber der Besitzgesellschaft herrschen) als Alleinerben einsetzt, dann kommt es genau zu dieser Problematik.

Diese unangenehmen ertragssteuerlichen Konsequenzen sind zu vermeiden. Der Fachanwalt für Erbrecht, der diese ertragssteuerlichen Konsequenzen nicht beherzigt, wird für seine erbrechtlichen Mandanten eine ertragssteuerliche Katastrophe eventuell herbeiführen.

Die Ansicht, dass Unternehmertestamente einfach zu fertigen sind, ist daher unzutreffend. Nur derjenige der die Probleme nicht erkennt, für den ist die Testamentserstellung einfach.