Bestattungskosten tragen Kinder auch bei Erbausschlagung

Urteil im Volltext
Urteil des VGH Mannheim vom 19.10.2004

Leitsatz:
Es ist vefassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Bestattungspflicht für volljährige Kinder des Verstorbenen und dementsprechend eine Pflicht zur Kostenerstattung in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Beststattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst hat, ohne Einschränkung normiert hat. Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme hiervon, etwa bei gestörten Familienverhältnissen, vorzusehen, besteht unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG von Verfassung wegen nicht (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtssprechung, vgl. Urteil vom 5.12.1996 – 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 313 ff..; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 – 5 C 2/03 – zur Auslegung von § 15 BSHG.