Berliner Testament

Beim „Berliner Testament“ wird der Ehegatte zum Vollerben und die ehegemeinschaftlichen Kinder oder Dritte als Schlusserben eingesetzt.

Diese häufig verwendete Gestaltung wird beispielsweise dann verwendet, wenn die Absicht der Eheleute sich auf die Absicherung und Versorgung des anderen Ehepartners begrenzt. Diese Form der Testamentsgestaltung mag dann sinnvoll sein, wenn die Kinder noch klein sind. Bedenken bestehen dann, wenn aus erbschaftssteuerlicher Hinsicht beispielsweise die Freibeträge der Kinder beim ersten Versterbensfall nicht genutzt werden können. Nachdem der überlebende Ehegatte nämlich als Alleinerbe eingesetzt war, hatte er zunächst den gesamten Nachlass zu versteuern. Darüber hinaus hat der überlebende Ehegatte nicht mehr die Möglichkeit, die Bindung bezüglich der Schlusserbeneinsetzung rückgängig zu machen.