Auslegung

Oftmals werden Testamente ungenau formuliert. Die unverständlichen, widersprüchlichen und mehrdeutigen Inhalte müssen daher ausgelegt werden.

Dabei muss der wirkliche Wille des Erblassers erforscht werden, wobei nicht nur alle Umstände, die sich aus der Urkunde selbst ergeben, sondern auch die außerhalb des Testaments, beispielsweise durch Briefe, Zeugen und andere Beweismittel herangezogen werden können. Der reine Wortlaut des Testaments ist nicht maßgeblich. Einzelne Auslegungsregeln finden sich im Gesetz. Für den Fall, dass der Erbe die Erbschaft nicht antreten möchte, hat er die Möglichkeit der Ausschlagung. Die Ausschlagungsfrist beträgt in aller Regel 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und der Tatsache, dass man Erbe ist. In jedem Fall beginnt die Ausschlagungsfrist ab Testamentseröffnung. Die Ausschlagungserklärung muss entweder notariell oder beim Nachlassgericht zu Protokoll erklärt werden.