Ausgleichung bedeutet, dass Vorempfänge berücksichtigt werden, um den Nachlassbestand nach dem Willen des Erblassers wertmäßig unter den gemeinsam erbenden Abkömmlingen aufzuteilen.
Um ausgleichungspflichtige Vorempfänge handelt es sich nur dann, wenn der Erblasser bereits bei der Schenkung an seinen Abkömmling ausdrücklich die Ausgleichung angeordnet hat oder eine Ausstattung vorlag. Daher sollte bei jedem lebzeitigen Vorempfang ausdrücklich bestimmt werden, ob und wie dies im Erbfall zu berücksichtigen ist. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Zuwendung erfolgte. Wertveränderungen, mit Ausnahme der Anpassung an den Lebenshaltungskostenindex, werden nicht berücksichtigt.