Adoption

Zunächst muss unterschieden werden zwischen der Adoption eines Minderjährigen und der eines Volljährigen.

Wird ein nicht leibliches minderjähriges Kind an Kindes Statt angenommen, so wird das adoptierte Kind gegenüber seinen Adoptiveltern erbrechtlich wie ein leibliches Kind behandelt. Alle gesetzlichen Erbansprüche gegenüber den leiblichen Eltern entfallen.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten adoptiert. In diesem Fall bleiben alle erbrechtlichen Verhältnisse des Kindes zu den leiblichen Verwandten zusätzlich bestehen. Davon ausgenommen ist das Verhältnis zu den Verwandten des geschiedenen leiblichen anderen Elternteils.

Bei der Adoption eines Erwachsenen bestehen lediglich gegenüber den an-nehmenden Eltern Erbansprüche, nicht jedoch gegenüber den Familien der Annehmenden. Zu der leiblichen Familie des adoptieren Volljährigen bleiben die erbrechtlichen Beziehungen bestehen. Demnach hat bei einer Volljährigen-Adoption der Adoptierte ein gesetzliches Erbrecht bezüglich vier Elternteilen.