Adoption, Nacherbenvermerk

Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 07.07.2009, AZ: 8 W 863/09, entschieden, dass ein Nacherbenvermerk im Grundbuch nicht gelöscht werden darf, wenn eheliche Abkömmlinge als Nacherben bezeichnet werden.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Ehepaar hatte sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. In ihrem Testament hatte der Erstversterbende den Überlebenden mit einer Nacherbfolge beschwert. Als Nacherben waren die beiden Kinder aus der Ehe vorgesehen. Eines der beiden Kinder ist ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben.

Weiterhin wurden die beiden Kinder der Erblasser mit einer weiteren Nacherbfolge dahingehend beschwert, dass die ehelichen Abkömmlinge der Kinder dann wiederum Nacherben sind.

Die Tochter der beiden Erblasser war verheiratet, jedoch bereits 65 Jahre alt. Sie hatte keine Kinder. Aus diesem Grund wurde ein Antrag gestellt, dass der Nacherbenvermerk gelöscht werden soll.

Diesem Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks wurde jedoch nicht stattgegeben, da argumentiert wurde, dass die 65-jährige Tochter, die verheiratet ist, mit ihrem Ehemann noch Kinder adoptieren könnte und dass diese adoptierten Kinder dann auch unter dem Begriff der ehelichen Abkömmlinge falle.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass adoptierte Kinder, unabhängig, ob es sich um eine Minderjährigenadoption oder eine Volljährigenadoption handelt, unter dem Begriff eheliche Abkömmlinge zu subsumieren sind. Diese Entscheidung ist jedoch nicht unumstritten.

Das Amtsgericht Augsburg hat beispielsweise in einem ähnlich gelagerten Fall bei einer Erwachsenenadoption entschieden, dass unter dem Begriff „Abkömmlinge“ nicht adoptierte Kinder zu sehen seien.

Die unterschiedlichen Entscheidungen rühren daher, dass in einem Testament der Begriff Abkömmlinge bzw. eheliche Abkömmlinge unterschiedlich ausgelegt werden kann. Es ist daher erforderlich, dass in letztwilligen Verfügungen diese Begriffe exakt definiert werden, so dass die letztwilligen Verfügungen keinerlei Auslegungsmöglichkeit unterworfen sind.

Zahlreiche Probleme ergeben sich auch aus Testamenten, in welchen sich die Formulierung findet: „Ich setze zu meinem Alleinerben meinen Sohn ein. Nacherben sind seine Abkömmlinge.“

Dies bedeutet, dass die Nacherbfolge, solange der Sohn lebt, vollkommen offen ist. Es sind nämlich hierbei nicht nur erfasst die Kinder des Abkömmlings, die zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers vorhanden sind, sondern rein theoretisch alle Abkömmlinge, die der Erblasser bis zu seinem Ableben haben kann. Mit einer derartigen Formulierung wird ein Grundstück nahezu unverkäuflich.

Es muss nämlich die Zustimmung der Nacherben eingeholt werden.

Nachdem jedoch die Nacherben noch nicht einmal bekannt sind, müsste für die noch unbekannten Nacherben ein Nachlasspfleger bestimmt werden. Dieser müsste sich dann auch noch die Genehmigung des Gerichts holen, ob er tatsächlich einer Löschung zustimmen darf.

Es muss daher exakt auf eine richtige Formulierung geachtet werden.