Adoption

Die Adoption von Stiefkindern ist nur nach eingehender Prüfung der gesamten Rechtsfolgen vorzunehmen.

Die Adoption nur unter dem Aspekt des Erbrechts und des Steuerrechts zu betrachten mit dem Ziel der Gleichstellung der Stiefkinder mit den leiblichen Kindern ist unzutreffend und von Seiten des Beraters ein Beratungsfehler. Erbrechtliche in Schlagworten formulierte Internetpublikationen legen die Überlegung nahe Adoption zur Gleichstellung von gemeinsamen ehelichen Kindern und Stiefkindern vorzunehmen, ohne ausreichend auf die Voraussetzungen und Folgen einzugehen.

Voraussetzungen für eine Adoption (sowohl für Minderjährige als auch für die Erwachsenenadoption) sind:

  • Vorliegen eines gelebten Eltern-Kind-Verhältnisses
  • Adoptionsantrag
  • Einwilligung in die Adoption
  • Anhörung der leiblichen Kinder
  • Namensgebung.

Zusätzlich bei Minderjährigenadoption

  • Stellungnahme der Jugendämter
  • Anhörung der leiblichen Eltern

Rechtsfolgen der Adoption in kostenrechtlicher Hinsicht:

Gerichts- und Notarkosten aus ca. ¼ des Vermögens gemäß Kostentabelle des Adoptierenden, je nach Vermögen fallen Kosten zwischen 400,- € bis 4.000,- € an. Ein Teil der Gerichte nimmt auch als Kostenansatz 1/10 bis ½ des Vermögens des Annehmenden.

Rechtsfolgen der Adoption in unterhaltsrechtlicher Hinsicht:

Wenn der Adoptierende im Alter unterhaltsbedürftig werden sollte, beispielsweise wegen Heimunterbringung, hat der Adoptierte im Rahmen von Unterhaltspflichten dafür aufzukommen und daneben auch noch nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten.

Gleichfalls kann es auf Grund der Adoption zur finanziellen Inanspruchnahme des Adoptierenden kommen in Bezug auf den Adoptierten (beispielsweise Bestattungskosten), bzw. umgekehrt.

Rechtsfolgen der Adoption in erbrechtlicher Hinsicht:

Durch die Adoption erhält der Adoptierte einen Pflichtteilsanspruch, soweit keine andere Regelung vorgenommen wird.

Wenn der Adoptierte Kinder hat, werden diese zu Ersatzerben nach § 2069 BGB.

Durch die Adoption kann es zur Anfechtungsmöglichkeit letztwilliger Verfügungen kommen, es sei denn, dass die Anfechtungsmöglichkeit im Testament ausgeschlossen wurde.

Rechtsfolgen der Adoption in erbschaftssteuerlicher Hinsicht:

In erbschaftssteuerlicher Hinsicht sind leibliche Kinder und Stiefkinder gleichgestellt, eine Adoption ist diesbezüglich nicht erforderlich.

Weiter ist zu beachten, dass bei der Minderjährigenadoption bzw. der Erwachsenenadoption mit den Auswirkungen der Minderjährigenadoption die erbrechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern aufgehoben werden und somit auch keine Pflichtteilsansprüche gegenüber den leiblichen Eltern mehr bestehen.

Die Darstellung eines gelebten Eltern-Kind-Verhältnisses ist sorgfältig, wahrheitsgemäß darzustellen.