Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs einerseits durch Barabfindung und andererseits gegebenenfalls schenkungsweise.

Bei Überlassungsverträgen stellt der Vorbehaltsnießbrauch ein intelligentes Mittel dar zur Reduzierung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer und kann zur Absicherung der Alterseinkünfte der das Grundstück übertragenden Personen dienen.

Beim Vorbehaltsnießbrauch ist es so, dass der ursprüngliche Eigentümer die Erträgnisse bekommt, während der Beschenkte Eigentümer des Grundstücks wird.

Wirtschaftlicher Vorteil und zivilrechtlicher Eigentümer fallen hier somit auseinander.

Auf den ersten Blick ist der Nießbrauch ein ideales Mittel.

Unter Ausnutzung der Freibeträge und des Kapitalwerts des Nießbrauchs können Grundstücke übertragen werden. Vorteil ist, dass eine Wertsteigerung erbschaftsteuermäßig ausgeschlossen wird.

Andernfalls verbleiben dem Schenker die Einnahmen.

Die Interessenslage kann sich allerdings ändern.

Gegebenenfalls ist der Nießbrauch so hoch, dass der Schenker hier weiter Geld ansammelt.

Gegebenenfalls benötigt der Nießbraucher gar nicht mehr die Einnahmen.

Er könnte dann auf den Nießbrauch verzichten.

Nunmehr ist entschieden worden, dass der zurückgehaltene Nießbrauch am Grundstück keine Gegenleistung des Grundstückserwerbers darstellt.

Es wird auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24.04.1991, Bundessteuerblatt II 91/793 verwiesen.

Wird beispielsweise der Nießbrauch später entgeltlich, d. h. gegen Zahlung abgelöst, beseitigt der Übernehmer des Nießbrauchs, also der Grundstückseigentümer die Beschränkung seiner Eigentumsbefugnis und verschafft sich hierdurch die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück.

Aufwendungen für die Ablösung des Nießbrauchs stellen daher Anschaffungskosten für den Vermögensgegenstand Grundstück dar.

Die diesbezügliche Entscheidung ist auch schon einige Jahre alt, nämlich Bundesfinanzhof 15.12.1992, Bundessteuerblatt II, 93/488.

Es ist nicht etwa so, dass durch die Ablösung des Nießbrauchs hier Einnahmen des Nießbrauchers vorliegen bei der Ablösung.

Es war so, dass die Finanzämtern Bayern mit Verfügung vom 28.01.2011 die ertragsteuerlichen Eckdaten des Vorbehaltsnießbrauchs skizzierten, und sie hielten fest,

dass der Vorbehalt Nießbrauch keine Gegenleistung ist

und

dass der Nießbrauch beim Zahlenden zu nachträglichen Anschaffungskosten führt.

Man kann nun festhalten:

Bei dem Nießbrauchsberechtigten ist die Abfindung der Vermögensebene zuzurechnen, sie führt bei ihm nicht zu Einkünften im zweiten Schritt.

Der zahlende Eigentümer kann die Anschaffungskosten erhöhen.