§ 2200 BGB: Ernennung durch das Nachlassgericht

(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.

(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.

Allgemeines:

Ein vom Erblasser im Testament an das Nachlassgericht gerichtetes Ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn der Erblasser bestimmte Personen als Testamentsvollstrecker ausgewählt hat, diese jedoch das Amt ablehnen. Der Wille des Erblassers zu einem solchen Ersuchen an das Nachlassgericht muss im Testament irgendwie, wenn auch nur verdeckt und unvollkommen, Ausdruck gefunden haben (Andeutungstheorie).

Entscheidungen bayerischer Gerichte:

Zur Auslegung einer letztwilligen Verfügung, mit der der Erblasser Testamentsvollstreckung zur Erfüllung einer Auflage anordnet, als Ersuchen an das Nachlassgericht, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen, wenn der durch das Testament ernannte Testamentsvollstrecker das Amt ablehnt

(BayObLG, Urteil vom 06.05.1997).
(BayObLG, Urteil vom 01.10.2002).
(BayObLG, Urteil vom 04.04.2001).

Ein Vorbescheid, mit dem das Nachlassgericht die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ankündigt, ist nicht zulässig. Der Erbe kann einen solchen Vorbescheid mit der einfachen Beschwerde anfechten
(BayObLG, Urteil vom 21.12.1993).

Die vom Nachlassgericht ohne ein dahingehendes Ersuchen des Erblassers vorgenommene Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist gegenstandslos. Ein Beteiligter kann den ihm nachteiligen, von einem Gericht hervorgerufenen Rechtsschein mit Hilfe des übergeordneten Gerichts beseitigen.
(BayObLG, Urteil vom 12.07.1994 ).

Entscheidungen außerbayerischer Gerichte:

Der überlebende Ehegatte kann den in einem gemeinschaftlichen Testament ernannten Testamentsvollstrecker durch letztwillige Verfügung auswechseln, wenn die wechselbezüglich bedachten Erben dadurch nicht beeinträchtigt werden. Legt der ernannte Testamentsvollstrecker sein Amt nieder, kann ein Ersuchen des Erblassers an das Nachlassgericht, einen neuen Testamentsvollstrecker zu ernennen (§ 2200 I BGB), zu verneinen sein, wenn nach Einschätzung des eingesetzten Testamentsvollstreckers eine vollständige Abwicklung des überwiegend verteilten Nachlasses unter den Miterben ohne gerichtliche Auseinandersetzung nicht möglich ist
(OLG Hamm, Urteil vom 06.11.2000).