§ 2211 BGB: Testamentsvollstreckung, Verfügungsbeschränkung des Erben

(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

(2) Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Entscheidungen bayerischer Gerichte:

Grundbuchberichtigung bei Erbfolge

Die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks in das Grundbuch ohne gleichzeitige Eintragung der Erben ist nicht zulässig
(BayObLG, Urteil vom 25.10.1995).

Grundbuchberichtigung bei Vermächtnisanordnung

Eine Vermächtnisvollstreckung kann auch in der Weise angeordnet werden, dass der Vermächtnisnehmer über das vermachte Grundstück oder Grundstücksrecht nur mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers verfügen kann. Ist dies nach dem zu ermittelnden Willen des Erblassers mit Außenwirkung (dinglicher Wirkung) angeordnet, so kann ein entsprechender Vermerk in das Grundbuch eingetragen werden. Auf eine gem. § 2223 angeordnete Testamentsvollstreckung (Vermächtnisvollstreckung) finden die allgemeinen Vorschriften über die Testamentsvollstreckung entsprechende Anwendung. Ist der vermachte Gegenstand ein Grundstück oder -recht, kommt auch die Eintragung eines Testamentsvollstreckungsvermerks entsprechend § 52 GBO in Betracht. Ist ein Testamentsvollstreckungszeugnis erteilt, kann die Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über ein Grundstück oder -recht oder die sonstige Rechtstellung des Testamentsvollstreckers allein durch das Zeugnis nachgewiesen werden. Zu einer eigenen ergänzenden oder berichtigenden Auslegung der Verfügungen von Todes wegen ist das Grundbuchamt nicht berechtigt (BayObLG, Urteil vom 22.03.1990).