Testamentseröffnung

Testamente werden durch das zuständige Nachlassgericht eröffnet. Wenn das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, bestimmt das Nachlassgericht einen Termin zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments.

Nur in den seltensten Fällen werden zu der Testamentseröffnung die Erbberechtigten geladen. Zur Eröffnung gelangen nicht nur beim Amtsgericht verwahrte Testamente, sondern auch beim Nachlassgericht abgegebene Testamente. Erfahrungsgemäß liegen zwischen dem Tod des Erblassers und der Testamentseröffnung ein Zeitraum von etwa 12 Wochen. In einem nicht öffentlichen Termin sichtet der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin die Testamente, diktiert dort eine Niederschrift ab. Es wird dann vom Nachlassgericht aus verfügt, dass die testamentarisch Bedachten davon eine Abschrift nebst Kopie des Testaments erhalten.

Auch die gesetzlichen Erben werden informiert. Den gesetzlichen Erben wird die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Wirksamkeit des Testaments zu äussern. Mit der Benachrichtigung über die Testamentseröffnung werden Fristen in Gang gesetzt. Die Fristen beginnen erst, wenn den Beteiligten die Testamentskopie zugesandt wurde. Der Briefumschlag mit dem Poststempel stellt daher eine wichtige Dokumentation dar. Es empfiehlt sich nicht, an einer Testamentseröffnung ohne anwaltliche Begleitung teilzunehmen.