Erbrecht-ABC

Das Erbrecht ABC ist ein Service der:

Erbverzicht (Zivilrecht)

Durch einen Erbverzicht gemäß § 2346 ff BGB kann ein Verwandter oder der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit diesem auf das ihm zustehende gesetzliche Erbrecht verzichten.
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Familienstiftung (Zivilrecht)

Unter Familienstiftung versteht man keine eigene Art von Stiftung, sondern nur eine besondere Art der Anwendungsform der Stiftung.
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Gütergemeinschaft (Zivilrecht)

Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Eheleute nach Abschluss des Ehevertrages in der Form des § 1410 BGB kraft Gesetzes grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen der Ehepartner.
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Kettenschenkung (Zivilrecht)

Der Begriff der Kettenschenkung ist zu trennen vom Begriff der Schenkung unter Auflage. Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn der Beschenkte den ihm geschenkten Gegenstand ohne rechtliche Verpflichtung aufgrund eines eigenen Entschlusses an einen Dritten weiterschenkt. Es liegen somit mehrere hintereinander geschaltete Schenkungen vor, wobei es jedem Schenker freisteht, den ihm geschenkten Gegenstand weiterzuschenken.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft (Zivilrecht)

Den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht kein gesetzliches Erbrecht zu. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Ehegattenrecht wird abgelehnt.

Trust (Zivilrecht)

Die deutsche, sowie die kontinental-europäischen Rechtsordnungen, mit Ausnahme von Liechtenstein, kennen die Rechtsform des Trusts nicht.
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Unterhalt (Zivilrecht)

Unterhaltspflichten gemäß § 1615 BGB erlöschen mit dem Tod des Erblassers.
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