Abkömmlinge
Unabhängig davon, ob ehelich, nichtehelich oder adoptiert, sind alle Nachkommen in direkter Linie, wie beispielsweise Kinder, Enkel oder Urenkel sogenannte Abkömmlinge.
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Anfechtung einer letztwilligen Verfügung
Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die in einem Erbvertrag oder Testament getroffenen Verfügungen anzufechten.
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Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Im Erbfall geht der Nachlass automatisch auf den Erben über. Derjenige, der kraft Gesetzes oder letztwilliger Verfügung zum Erben berufen ist, muss die Annahme seiner Erbschaft nicht ausdrücklich erklären. Das Gesetz gibt dem Erben allerdings das Recht der Ausschlagung.
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Auskunft
Um über die Höhe des Nachlasses einen ausreichenden Kenntnisstand zu erlangen, hat der Erbe Auskunftsansprüche gegenüber allen Vertragspartnern des Erblassers, insbesondere über Banken, Versicherungen etc.
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Ausstattung
Ausstattungen sind Vermögenswerte, die ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling vom Erblasser anlässlich der Eheschließung oder zur Erlangung einer eigenen Lebensstellung erhalten hat.
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Eheähnliche Lebensgemeinschaft
Die auf Dauer angelegte Partnerschaft zwischen einer Frau und einem Mann ohne formelle Eheschließung wird als eheähnliche Lebensgemeinschaft bezeichnet. Innerhalb einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft besteht keine gesetzliche Erbberechtigung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
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Ehegattenerbrecht
Zunächst ist Voraussetzung, dass die Ehe mit dem Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls besteht. Ausgeschlossen ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten, wenn im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, der Erblasser auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte, eine Erbverzichtserklärung vorliegt, die Erbunwürdigkeit gegeben ist, die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder die Ehe für nichtig erklärt worden ist. Haben die Ehegatten im Todeszeitpunkt lediglich getrennt gelebt, besteht der Erbanspruch weiterhin.
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Eingetragene Lebenspartnerschaft
Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein eheähnliches Rechtsverhältnis, in dem zwei Personen gleichen Geschlechts auf Lebenszeit miteinander verbunden sind.
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Enterbung
In einem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser einen gesetzlich Erbberechtigten ausschließen. Eine Enterbung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, indem einer erbberechtigten Person im Testament nichts zugewandt wird. Der Enterbung steht jedoch nicht entgegen, dass die enterbten Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen können.
Erbvertrag, Patchworkfamilie, testamentarische Regelung nicht verheirateter Lebensgefährten, ohne Beachtung der notwendigen Pflichtteilsregelungen
Wir schließen den nachstehenden Erbvertrag
§ 1 Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen
Ein jeder von uns widerruft hiermit vorsorglich alle von uns bisher allein oder gemeinsam etwa errichteten letztwilligen Verfügungen. Bindende erbrechtliche Verfügungen gegenüber Dritten, die einen jeden von uns in der Verfügung über seinen Nachlass beschränken, bestehen nicht.
