Erbrecht-ABC

Das Erbrecht ABC ist ein Service der:

Ausland, Ehe

Für das Erbrecht des Ehegatten ist entscheidend, ob eine wirksame Ehe zwischen den Parteien geschlossen wurde.
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Italien – Annahme der Erbschaft

Das italienische Recht kennt keinen Erbschein. (Besonderheit allerdings in Südtirol, Venezien).

Die Erben treten mit dem Tod des Erblassers in alle seine vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten ein (Grundsatz der Universalsukzession). Die Erbschaft bedarf aber der Annahme durch die Erben. Diese Annahme kann innerhalb einer Verjährungsfrist von 10 Jahren auf zweierlei Weise erfolgen:

  • Die “accettazione pura e semplice” (einfache Erbschaftsannahme) führt wie die Annahme nach deutschem Recht dazu, dass der Nachlass in das Vermögen des Erben fällt und dieser uneingeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Sie ist nicht formbedürftig. Weil aber die Eintragung des Erben in Kataster und Grundstücksregister erforderlich ist, empfiehlt die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg bei Grundbesitz eine ausdrückliche Annahme in notarieller Form.
  • Bei der “accettazione col beneficio d´inventario” (Erbschaftsannahme unter dem Vorehalt der Inventarerrichtung) bleiben die Vermögensmassen getrennt und der Erbe haftet nur mit dem Nachlass. Für Minderjährige und Entmündigte ist diese Art der Annahme zwingend. Sie kann nur vor einem Notar erklärt werden und ist in das Register über die Erbfolgen einzutragen. Soweit der Erbe im Besitz von Nachlassgegenständen ist, muss er das Inventar innerhalb einer Dreimonatsfrist ab dem Todestag oder der Benachrichtigung über die Erbfolge errichten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist nur noch die einfache Erbschaftsannahme möglich.

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Italien – Deutsch-italienisches Erbrecht

Die Erbrechtskanzlei Eulberg und Ott-Eulberg wird im Bereich des deutsch-italienischen Erbrechts im wesentlichen in drei Bereichen für Sie tätig:

  • Es verstirbt ein deutscher Erblasser mit Vermögen u. a. in Italien, z. B. am Gardasee bzw. in der Toskana.
  • Es verstirbt ein italienischer Erblasser mit Vermögen in Italien und die Erben/Pflichtteilsberechtigten haben ihren Wohnsitz in Deutschland.
  • Es verstirbt ein italienischer Erblasser mit Vermögen in Deutschland und in Italien und die Erben haben ihre Wohnsitze in Deutschland als auch in Italien.

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Italien – Erbrecht des überlebenden Ehegatten

Der überlebende Ehegatte erbt wie folgt:

1/2 neben einem Kind bzw. dessen Abkömmlingen
1/3 neben mehreren Kindern bzw. deren Abkömmlingen
2/3 wenn keine Kinder vorhanden sind neben Eltern oder Geschwistern
1/1 in allen anderen Fällen, d. h. wenn weder Abkömmlinge, Eltern oder Geschwister vorhanden sind.

Nach italienischem Recht erhält der Ehegatte zudem noch das Wohnungsrecht an der Ehewohnung und die Nutzung des Hausrats, sofern sie im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Alleineigentum des Verstorbenen standen.

Italien – Erbschaftsregister

Bei dem Gericht in dessen Bezirk der Nachlass eröffnet wurde wird das Erbschaftsregister geführt.

Dort ist u. a. enthalten:

  • Erbschaftsannahme
  • Die Erbschaftsausschlagung
  • Die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker

Italien – Erbschaftssteuer

Die italienische Erbschaftssteuer (Imposta sulle successioni e donazioni) wurde zum 01.01.2007 wieder eingeführt. Die Steuerberechnung wird von der Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg aus Augsburg auf Wunsch erstellt.
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Italien – Erbschaftssteuer – Schenkungssteuer

In Italien wurde zum 03.10.2006 die Erbschaftssteuer und zum 01.01.2007 die Schenkungssteuer wieder eingeführt.
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Italien – gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich in erster Linie nach der Verwandtschaft zum Erblasser.
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Italien – Grundbuch, Umschreibung

Es müssen folgende Schritte unternommen werden

  • Anzeige bei der Agenzia delle Entrare
  • Eintragung in das Immobilieregister
  • Meldung beim zuständigen Katasteramt

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Italien – Klage des Erben gegen die Scheinerben

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Augsburg, Deutschland, vertritt seit nunmehr 20 Jahren italienische Staatsangehörige, deren Eltern in Italien verstorben sind.

Der Erbe kann nach dem Codice Civile vor dem Gericht auf Anerkennung seiner Erbeneigenschaft und auf Rückgabe des Erbschaftsvermögens klagen. Der Kläger muss jedoch nachweisen, dass er Erbe ist. Der Kläger muss nachweisen, dass er die Erbschaft angetreten hat. Frist zur Annahme der Erbschaft beträgt 10 Jahre. Wenn der Kläger innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall die Erbschaft nicht angenommen hat, kann er keine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben.

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