Schlagwort-Archiv: Italien

Erbschaftsteuer in Italien

In Italien wurde die Erbschaftsteuer mehrfach abgeschafft und wieder eingeführt.

Es war so, dass die Erbschaftsteuer komplett abgeschafft wurde. Es wurde dann die Erbschafsteuer wieder eingeführt. Im Jahr 2000 wurden die Steuersätze dramatisch gesenkt.

Es wurde dann im Jahr 2000 die Erbschaftsteuer abgeschafft.

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Italien: Ausschlagung, minderjährige Erben

Auf Grund der Rückkehr zahlrechter, älterer, italienischer Staatsangehöriger nach Italien und dem gleichzeitigen Verbleib der jüngeren Abkömmlinge in Deutschland, mehren sich die Situationen, in welchen in Deutschland lebende Personen Erben werden von italienischen Erblassern, oftmals mit Vermögen sowohl in Italien als auch in Deutschland.
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Italien, italienisches Erbrecht, Ausschlagung

Hinsichtlich Ausschlagung der Erbschaft nach italienischem Recht:

Wenn ein in Deutschland lebender Erbe, eines italienischen Erblassers, der seinen letzten Wohnsitz in Italien hatte, ausschlagen möchte, ist es keines falls ausreichend die Ausschlagung vor einem deutschem Nachlassgericht zu erklären.

Die Ausschlagung der Erbschaft muss durch eine Erklärung erfolgen, die von einem Notar aufgenommen wurde oder von Urkundsbeamten des Gerichts, in dem die Erbfolge eröffnet wurde und dann muss diese Erbschaftsausschlagung in das Erbschaftsregister beim regionalen, welches zuständig ist für den Versterbensort des Erblassers, erfolgen, Artikel 519 c.c. Es ist also keines falls ausreichend eine privatschriftliche Erklärung an das Gericht zu schicken, in welchen die Ausschlagung erklärt wird. Weiterlesen

Italien (Ehe, Ehepartner, Erbe)

Wir lösen für Sie erbrechtliche Situationen als Ehepartner in Italien.

1. Güterrecht

a) Gesetzlicher Güterstand

Die Errungenschaftsgemeinschaft gemäß Art. 159, 177-197 Cc ist der gesetzliche Güterstand in Italien. Die Errungenschaftsgemeinschaft unterscheidet sich ganz erheblich von dem gesetzlichen deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

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Italienisches Ehegüterrecht und Erbrecht

Die Wahl des Güterstandes ist nach italienischem Erbrecht für die Erbquoten der Ehepartner und somit auch für die Erbquoten der Abkömmlinge des Erblassers unbedeutend, dies im Gegensatz zum deutschen Erbrecht. Dabei können die Güterstände, wie Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft und Gütertrennung die Erbquoten der beteiligten Erben beeinflussen. Die Wahl des Güterstandes beantwortet jedoch die Frage, welches eheliche Vermögen in den Nachlass fließt und daher vererbt werden kann, wenn keine speziellen gesellschaftsrechtlichen Regelungen vorhanden sind oder was dem überlebenden Ehegatten ohnehin schon von vornherein gehört.

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Italien: Vor- und Nacherbschaft

Wir führen aus, dass das italienische Recht die Möglichkeit einer Nacherbeinsetzung nicht kennt.

Die Anordnung einer Nacherbschaft ist nichtig.

Die Einsetzung eines Erben, auch wenn er als Vorerbe bezeichnet wird, bleibt jedoch unabhängig davon wirksam.

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Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien, Aussichten für die Zukunft

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien wurde mit Gesetz vom 24.11.2006 in Italien wieder eingeführt, nachdem die Erbschaftsteuer im Jahr 2000 gesenkt und dann im Jahr 2001 abgeschafft worden war.

Ob im Hinblick auf die Konsilidierung des italienischen Staatshaushalts in Zukunft eine Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer angedacht ist, ist schwer abschätzbar, sollte aber gerade bei hochpreisigen Immobilien im Bereich des Gardasees, in Betracht gezogen werden. Einräumung von Nießbrauchsrechten und Rückforderungsrechten ist möglich.

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Italien – Testamentsvollstreckung

Nach Art. 700 c.c. kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung, eigenhändiges oder notarielles Testament, einen oder mehrere Personen als Testamentsvollstrecker (auch einen Erben oder Vermächtnisnehmer) ernennen. Die Testamentsvollstreckung hat im Unterschied zum deutschen Recht nur einen sehr beschränkten Umfang. Der Testamentsvollstrecker kann insbesondere nicht zum Dauervollstrecker bestellt werden. Die Dauer ist auf ein Jahr beschränkt und kann maximal um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Italienisches Erbrecht, Rechtswahlmöglichkeit für Deutsche in Italien, Stand 2013

Möglich ist nach italienischem Erbrecht auch eine unbeschränkte Rechtswahl nach Art. 46 Abs. 2 ital IPRG. Nach den Regelungen im italienischen und internationalen Privatrecht kann der Erblasser für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen – also nicht nur bezüglich des unbeweglichen Vermögens, sondern auch des beweglichen Nachlassvermögens – das Recht des Staates wählen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es kommt hierbei auf den Todeszeitpunkt an, gleichgültig, ob das gewählte Recht eine Rechtswahl erlaubt.

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Italienisches Erbrecht, Rechtswahl für Deutschland, unbewegliches Vermögen, Stand 2013

Gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB kann ein italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland für sein in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen (Grundstücke, Eigentumswohnungen, sonstiges Teileigentum) als maßgebliches Erbstatut deutsches Recht wählen. Aus deutscher Sicht sind dann Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente insoweit zulässig und für die Erbfolge in Deutschland maßgeblich.

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Italien: GmbH-Gründung, Gesamtkosten

Bei der Gründung einer GmbH mit einem Kapital von 10.000,- € fallen in Italien folgende Kosten an:

Notariatsgebühren2.500,00 €
Eintragung Handelsregister275,00 €
Sekretariatsgebühren Handelsregister100,00 €
Registersteuer340,00 €
Konzessionssteuer310,00 €
Hinterlegungskosten Bilanz70,00 €
Beantragung der Umsatzsteuernummer50,00 €
Gesamtkosten3.645,00 €

Hinzu kommen noch die Kosten für anwaltliche und steuerrechtliche Beratung.

Zusätzlich ist ein Kostenvoranschlag beim Notariat einzuholen, da italienische Notare bei der Abrechnung eine größere Bandbreite haben.

Italien: Pflichtteilsrecht

Das italienische Erbrecht gewährt/garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers eine Beteiligung am Nachlass des italienischen Erblassers auch gegen dessen Willen.

Art. 457 Absatz 3 schränkt die Testierfreiheit des Erblassers zugunsten der nächsten Angehörigen ein. Die testamentarischen Verfügungen dürfen die Rechte der Pflichtteilsberechtigten nicht beeinträchtigen. Dem Pflichtteilsberechtigten muss ein Teil verbleiben. Dieser wird reserva genannt.
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Italien: Kataster

Jede Immobilie in Italien ist im Grundstückskataster erfasst.

In Italien gibt es zwei Arten Katastern:

  • das nuovo-catasto edilizio urbano für städtische Grundstücke

    und

  • das nuovo-catasto terreni für Grundstücke im ländlichen Raum.

In diesen Katastern werden zwei Positionen festgehalten:

  • die Art der Immobilie, ihre Ausmaße und ihr Eigentümer

    und

  • der Katasterwert (rendita catastale)

Der Katasterwert wird berechnet nach

  • Größe der Immobilie (Anzahl der Räume)

    und

  • nach einem bestimmten Berechnungsschlüssel

Die italienische Gemeinde legt die Bewertung

  • der Kategorien
  • der Lagen
  • der Klassen

fest, aus denen sich die Tarife ergeben.
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Italien: Anwaltsgebühren

Obwohl es Honorar- und Gebührentabellen gibt, ist das Honorar des Awocato nicht nur von Streitwerten abhängig, sondern auch von leistungsbezogenen Kriterien, so dass die Höhe des Honorars nicht im voraus kalkulierbar ist.

Gebühren-/ Kostentragung

In gerichtlichen Verfahren trägt die unterlegene Partei grundsätzlich die Prozesskosten der obsiegenden Partei, wobei die obsiegenden Partei die Kosten ihres Awocato im Rahmen der vorgerichtlichen Tätigkeit (z.B. Verhandlungen, Ortstermine, Übersetzungen) selbst zu tragen hat (spese irrepetibili).

Italien: Vererbung von GmbH-Anteilen

GmbH-Anteile sind grundsätzlich frei vererbbar. Der Erbe muss den Übergang des Geschäftsanteils vom Erblasser auf sich beim Handelsregister registrieren lassen und zusätzlich den Übergang des ererbten Geschäftsanteils im Gesellschaftsbuch eintragen lassen. Der Erbe muss hierzu folgende Unterlagen vorlegen:

  • die Sterbeurkunde
  • Kopie des Testaments
  • Notarielle Bescheinigung über seine Stellung als Erbe

Nach italienischem Gesellschaftsrecht kann die Vererbbarkeit von Geschäftsanteilen durch Regelung in der Gründungsurkunde ausgeschlossen werden.

Zusätzlich ist es möglich, die Vererbbarkeit von Geschäftsanteilen von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig zu machen.

Italien: Nachlassvollmachten

Vollmachten erlöschen mit dem Tod des Vollmachtgebers. Jedoch bleiben Vollmachten, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens erteilt wurden, wirksam, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.

Italien: Rechtswahl, Pflichtteilsrecht

Im Falle der Erbfolge nach einem italienischen Staatsangehörigen bleiben die nach italienischem Recht bestehenden Rechte von Pflichtteilsberechtigten, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien haben, von der Rechtswahl unberührt.

Italien: Erbrecht, Staatsverträge

Staatsvertragliche Regelungen auf dem Gebiet des Erbrechts zwischen Italien und Deutschland bestehen nicht.

Italien hat aber mehrere multilaterale Übereinkommen ratifiziert.

Italien – Nachweis der Erbenstellung – Testamentseröffnung

Des Nachweis der Erbenstellung gemäß Art. 2643 zu erbringen (Transkription) bei Grundstücken.

Ansonsten ist die Erbenstellung durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde (Annahmeerklärung) nachzuweisen.

Privatschriftliche Testamente müssen nach dem Ableben des Testamentserrichter bei einem Notar abgegeben werden. Über die Testamentseröffnung wird von dem Notar ein Protokoll erstellt.

Italienischer Erblasser ohne Ehepartner und ohne Kinder

Wenn der Erblasser keine Kinder und keinen Ehepartner hinterlässt, ist seinen Eltern 1/3 des Nachlasses vorbehalten.

Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Eltern, ist den Eltern 1/4 des Nachlasses vorbehalten (Art. 544 Abs. 1 CC).

Italienischer Erblasser mit Ehepartner – Pflichtteil

Wenn der Erblasser, ohne Kinder zu hinterlassen, einen Ehegatten hinterlässt, ist diesem die Hälfte vorbehalten und 1/4 den Eltern.

Zusätzlich steht dem überlebenden Ehegatten das lebenslange Wohnrecht an der Familienwohnung und das Nutzungsrecht an der Einrichtung zu.

Wenn der Erblasser einen Ehegatten und ein Kind hat, ist jedem der beiden 1/3 des Vermögens als Noterbrecht vorbehalten.

Italienischer Erblasser ohne Ehepartner – Pflichtteil

Wenn der Erblasser (ohne Ehepartner) ein Kind hinterlässt, ist die Hälfte des Nachlasses als Noterbrecht diesem Kind vorbehalten.

Wenn der Erblasser (ohne Ehepartner) mehrere Kinder hinterlässt, sind diesen Kindern 2/3 des Nachlasses vorbehalten.

Wie beim Erbrecht treten die Abkömmlinge der Kinder bei Vorversterben der Kinder in deren Noterbenrechte ähnlich der deutschen Ersatzerbfolge.

Italien – Testamentsregister

In das italienische Register werden eingetragen:

  1. öffentliche Testamente
  2. geheime Testamente
  3. besondere Testamente
  4. handschriftliche Testamente, die notariell verwahrt werden
  5. Urkunden über die Eröffnung handschriftlicher Testamente, die nicht unter 4. erfasst werden,
  6. Herausnahme von öffentlichen und geheimen Testamenten aus der notariellen Verwahrung sowie der Widderrufs,
  7. Urteile, die die Nichtigkeit einer registrierten Urkunde feststellen.

Italien – Erbschaftsregister

Bei dem Gericht in dessen Bezirk der Nachlass eröffnet wurde wird das Erbschaftsregister geführt.

Dort ist u. a. enthalten:

  • Erbschaftsannahme
  • Die Erbschaftsausschlagung
  • Die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker

Italien – Erbrecht des überlebenden Ehegatten

Der überlebende Ehegatte erbt wie folgt:

1/2 neben einem Kind bzw. dessen Abkömmlingen
1/3 neben mehreren Kindern bzw. deren Abkömmlingen
2/3 wenn keine Kinder vorhanden sind neben Eltern oder Geschwistern
1/1 in allen anderen Fällen, d. h. wenn weder Abkömmlinge, Eltern oder Geschwister vorhanden sind.

Nach italienischem Recht erhält der Ehegatte zudem noch das Wohnungsrecht an der Ehewohnung und die Nutzung des Hausrats, sofern sie im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Alleineigentum des Verstorbenen standen.

Italien – Testamentsformen

Eigenhändiges Testament (testamento olografo)

Das privatschriftliche Testament muss, wie in Deutschland, vom Testamentserrichter vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Ort und Zeit der Errichtung sind zu vermerken. Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das italienische Recht kein gemeinschaftliches Testament. Eigenhändige Testamente können in die notarielle Verwahrung gegeben werden.
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Italien – Klage des Erben gegen die Scheinerben

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Augsburg, Deutschland, vertritt seit nunmehr 20 Jahren italienische Staatsangehörige, deren Eltern in Italien verstorben sind.

Der Erbe kann nach dem Codice Civile vor dem Gericht auf Anerkennung seiner Erbeneigenschaft und auf Rückgabe des Erbschaftsvermögens klagen. Der Kläger muss jedoch nachweisen, dass er Erbe ist. Der Kläger muss nachweisen, dass er die Erbschaft angetreten hat. Frist zur Annahme der Erbschaft beträgt 10 Jahre. Wenn der Kläger innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall die Erbschaft nicht angenommen hat, kann er keine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben.

Italien – Annahme der Erbschaft

Das italienische Recht kennt keinen Erbschein. (Besonderheit allerdings in Südtirol, Venezien).

Die Erben treten mit dem Tod des Erblassers in alle seine vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten ein (Grundsatz der Universalsukzession). Die Erbschaft bedarf aber der Annahme durch die Erben. Diese Annahme kann innerhalb einer Verjährungsfrist von 10 Jahren auf zweierlei Weise erfolgen:

  • Die „accettazione pura e semplice“ (einfache Erbschaftsannahme) führt wie die Annahme nach deutschem Recht dazu, dass der Nachlass in das Vermögen des Erben fällt und dieser uneingeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Sie ist nicht formbedürftig. Weil aber die Eintragung des Erben in Kataster und Grundstücksregister erforderlich ist, empfiehlt die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg bei Grundbesitz eine ausdrückliche Annahme in notarieller Form.
  • Bei der „accettazione col beneficio d´inventario” (Erbschaftsannahme unter dem Vorehalt der Inventarerrichtung) bleiben die Vermögensmassen getrennt und der Erbe haftet nur mit dem Nachlass. Für Minderjährige und Entmündigte ist diese Art der Annahme zwingend. Sie kann nur vor einem Notar erklärt werden und ist in das Register über die Erbfolgen einzutragen. Soweit der Erbe im Besitz von Nachlassgegenständen ist, muss er das Inventar innerhalb einer Dreimonatsfrist ab dem Todestag oder der Benachrichtigung über die Erbfolge errichten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist nur noch die einfache Erbschaftsannahme möglich.

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Italien – Pflichtteil

Anders als in Deutschland besteht der Pflichtteil nach italienischem Erbrecht nicht in einem schuldrechtlichen Anspruch (Zahlungsanspruch in Höhe des hälftigen Erbteils) gegen den Erben, sondern die jeweilige Pflichtteilsberechtigten erwerben ein sog. Noterbrecht („quota di riserva“), mit dem sie unmittelbar in Höhe ihrer Pflichtteilsquote als Erben am Nachlass beteiligt werden. Hat der Erblasser in seinem Testament die „Quota di riserva“ – den Pflichtteil – nicht beachtet, kann der Pflichtteilsberechtigte seine Beteiligung am Nachlass durch die sogenannte Herabsetzungsklage geltend machen.
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Italien – Erbschaftssteuer

Die italienische Erbschaftssteuer (Imposta sulle successioni e donazioni) wurde zum 01.01.2007 wieder eingeführt. Die Steuerberechnung wird von der Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg aus Augsburg auf Wunsch erstellt.
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Italien – Deutsch-italienisches Erbrecht

Die Erbrechtskanzlei Eulberg und Ott-Eulberg wird im Bereich des deutsch-italienischen Erbrechts im wesentlichen in drei Bereichen für Sie tätig:

  • Es verstirbt ein deutscher Erblasser mit Vermögen u. a. in Italien, z. B. am Gardasee bzw. in der Toskana.
  • Es verstirbt ein italienischer Erblasser mit Vermögen in Italien und die Erben/Pflichtteilsberechtigten haben ihren Wohnsitz in Deutschland.
  • Es verstirbt ein italienischer Erblasser mit Vermögen in Deutschland und in Italien und die Erben haben ihre Wohnsitze in Deutschland als auch in Italien.

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Ausland, Ehe

Für das Erbrecht des Ehegatten ist entscheidend, ob eine wirksame Ehe zwischen den Parteien geschlossen wurde.
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