Frankreich: Anwaltsgebühren
Das französische Recht kennt keine Gebührentabellen nach Gegenstandswerten. Üblich sind Pauschalhonorare, die mit Beauftragung frei vereinbart oder nach Abschluss der Angelegenheit durch den Rechtsanwalt frei festgesetzt werden. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Arbeitsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit. Steht die Höhe des Honorars im Streit, kann der Rechtsanwalt den Präsidenten seiner Rechtsanwaltskammer um Vermittlung bitten und im Falle des Scheiterns dieser Vermittlungsbemühungen vor Gericht klagen. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist mit Einschränkungen möglich.
Gebühren-/Kostentragung
Der obsiegenden Partei werden grundsätzlich die Rechtsanwaltskosten durch die Gegenseite nicht erstattet. Auf Antrag kann das Gericht einen in sein Ermessen gestellten Pauschalbetrag zur Erstattung an die obsiegende Partei bewilligen. Dieser Pauschalbetrag deckt jedoch regelmäßig nicht den tatsächlichen Aufwand.
Frankreich: Ausschlagungsfrist
Der Erbe kann die Erbschaft im Übrigen unbedingt und mit nachher nicht mehr beschränkbarer Haftung oder unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung durch einen Notar oder Gerichtsvollzieher annehmen. Bis zur Annahme kann er auch ausschlagen, nach neuem Recht äußerstenfalls in einer Frist von zehn, nicht mehr von dreißig Jahren. Die konkludente, unterstellte Annahme ist im französischen Recht auch möglich, allerdings nicht durch Vollzug bloßer Sicherungs- oder Erhaltungsmaßnahmen. Überdies ist die – in Deutschland aus steuerlichen Überlegungen nicht seltene – Ausschlagung faktisch zugunsten von Abkömmlingen aufgrund eines fehlenden gesetzlichen Stammprinzips im französischem Recht nicht möglich; dort wachsen nämlich die Anteile mangels anderweitiger Verfügung des Erblassers den Miterben an (Art. 758 ff. CC), so dass es nicht zu einem automatischen Nachrücken der Abkömmlinge des Ausschlagenden kommen kann.
Frankreich: Erbfolge, Staatsverträge
Staatsvertragliche Regelungen auf dem Gebiet des Erbrechts bestehen zwischen Frankreich und Deutschland nicht.
Frankreich: Erbrechtsreform
Ein Teil des französischen “Erbrechts” wurde zum 1.1.07 reformiert. Weiter kam es zum Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich auf dem Gebiet der Steuern auf Erbschaften und Schenkungen.
Ab dem 01.01.2007 wurden Neuerungen in zahlreichen Positionen vorgenommen.
Frankreich: Erbrechtsreform, Bindende Verfügungen
Das französische Erbrecht kennt keine zweiseitig bindenden Verfügungen von Todes wegen, Erbverträge sind grundsätzlich unzulässig.
Gemeinsame Testamente sind auch nach der Reform in Frankreich unzulässig. Allerdings besteht lediglich ein Formverbot, das durch Abfassung im Ausland umgangen werden kann. Das im Ausland verfasste Testament erzeugt aber keine Bindungswirkung in Frankreich, weil dies keine Frage der Form, sondern der materiellen Wirksamkeit ist. Soweit ein solches Testament besteht, ist es im Übrigen gültig und anwendbar.
Frankreich: Erbrechtsreform, Pflichtteilsrecht – Das Noterbrecht bleibt
Das Pflichtteilsrecht in Frankreich ist ein Noterbrecht, durch das der Berechtigte seine Einsetzung als Miterbe zu Lasten des zu hoch eingesetzten Erben dinglich erzwingen kann.
Seit 1.1.07 ist der Verzicht auf das Noterbrecht durch den “Pacte de famille” möglich, allerdings nur durch Beurkundung vor zwei Notaren, von denen nur einer frei wählbar ist, der andere durch den Präsidenten der zuständigen Notarkammer bestimmt werden muss.
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Frankreich: Erbrechtsreform, Testamentsvollstreckung
In Frankreich darf ein Testamentsvollstrecker unverändert nur für ein Jahr als Abwicklungsvollstrecker tätig sein; es sei denn, der Erblasser hat ihm eine Verfügungsbefugnis (“Saisine”) zumindest an beweglichem Vermögen übertragen (Art. 1026 CC).
Frankreich: Erbrechtsreform, Vollmacht über den Tod hinaus
Bis zum 01.01.2007 waren jede Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers automatisch erlosch, nunmehr kann zugunsten natürlicher oder juristischer Personen zu Lebzeiten durch notarielle Urkunde auch eine Vollmacht zur Nachlassregelung erteilt werden (Art. 812 CC).
Allerdings muss der Notar in der Vollmacht die besondere Bedeutung dieser Vollmacht in Bezug auf die Person eines Erben oder ein legitimes Interesse des Nachlasses darlegen.
Frankreich: Erbrechtsreform, Vor- und Nacherbschaft
Seit 1.1.07 ist die Vor- und Nacherbschaft zulässig. Der Letzterwerber, der die bis dahin widerrufliche Auflage der Weiterleitung zu seinen Gunsten (Art. 1055 CC) annehmen muss, leitet seinen Erwerb vom Verfügenden ab. Die Nacherbschaft darf allerdings nicht zu Lasten der Pflichtteilsquote gehen, es sei denn, sie wäre durch einen entsprechenden Verzicht unter Einverständnis mit der Belastung durch die Nacherbschaft ermöglichst worden (Art. 1054 Abs. 2 CC).
Neben der nicht befreiten Vor- und Nacherbschaft ist auch die befreite Vorerbschaft möglich, die lebzeitige unentgeltliche und entgeltliche Verfügungen ermöglicht. Die französische Regelung sieht vor, dass sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Vermögensverfügungen zulässig sind.
Frankreich: Erbschaftsteuer, Freibeträge
Freibeträge bei der französischen Erbschaft- und Schenkungsteuer seit 01.01.2005
| Erwerber | Freibeträge bei der Erbschaftsteuer | Freibeträge bei der Schenkungsteuer |
| Ehegatten | 76.000 Euro (Art. 779 Abs. Ia CGI) |
76.000 Euro (Art. 779 Abs. Ia CGI) |
| Lebenspartner (PACS) | 57.000 Euro (Art. 779 Abs. III CGI) |
57.000 Euro (Art. 779 Abs. III CGI) |
| Großeltern, Eltern, Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder | 50.000 Euro (bisher: 46.000 Euro) (Art. 779 Abs. Ib CGI) |
50.000 Euro (bisher: 46.000 Euro) (Art. 779 Abs. Ib CGI) |
| Enkel | 50.000 Euro (bisher: 46.000 Euro) (Art. 779 Abs. Ib CGI) |
50.000 Euro (bisher: 46.000 Euro) (Art. 779 Abs. Ib CGI) |
| Brüder und Schwestern (die mit dem Erblasser in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod zusammengelebt haben, im Zeitpunkt des Todes alleinstehend und über 50 Jahre alt sind) |
57.000 Euro (bisher: 15.000 Euro) (Art. 788 Abs. I CGI) |
- |
| Brüder und Schwestern (in allen anderen Fällen) | 1.500 Euro (Art. 788 Abs. III CGI) |
- |
| Behinderte Personen | 50.000 Euro (bisher: 46.000 Euro) (Art. 779 Abs. II CGI) |
50.000 Euro (bisher: 46.000 Euro) (Art. 779 Abs. II CGI) |
| Enkel | 1.500 Euro (Art. 788 Abs. III CGI) |
30.000 Euro (Art. 790B CGI) |
| Sonstige Erwerber | 1.500 Euro (Art. 788 Abs. III CGI) |
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| Allgemeiner Freibetrag für Erbfälle | 50.000 Euro (Art. 775ter CGI) |
- |
