Marokkanisches Erbrecht

Im Marokkanischen Erbrecht kommt es entscheidend darauf an, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte.

Das Erbstatut richtet sich prinzipiell nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers.

Die Erbfolge im marokkanischen Erbrecht ist, entsprechend dem traditionellen islamischen Recht, zwingend.

Der Wille des Erblassers hat nur untergeordnete Bedeutung. Dem marokkanischen Erbrecht ist, wie dem islamischen Erbrecht, eine gewillkürte Erbeinsetzung fremd.

Im Gegensatz zum deutschen Recht kann ein Erbe nach marokkanischem Erbrecht die Erbschaft nicht ausschlagen.

Erben des marokkanischen Erblassers sind die Blutsverwandten des Erblassers, der Ehepartner und die Zugehörigen zur islamischen Gemeinde.

Ganz entscheidend ist, dass kein Erbhindernis besteht.

Entsprechend dem traditionellen malakitischen Recht, dass Muslime und Nicht-Muslime sich gegenseitig nicht beerben können, ist es so, dass es auf die Religionszugehörigkeit zum Todeszeitpunkt des Erblassers ankommt.

Ganz entscheiden ist auch, dass wenn der Erblasser vor Eintritt des Erbfalls vom islamischen Glauben abfällt, das Vermögen bei Abfall des Erblassers an den Staat fällt, unabhängig davon, ob es vor dem Abfall vom Islam oder danach erworben wurde.

Zusätzlich ist zu beachten, dass die Ehe zwischen einem marokkanischen Staatsangehörigen und einem Ausländer nur dann anerkannt wird, wenn die Ehe vor dem Standesbeamten in Marokko oder vor einem Konsulatsbeamten der marokkanischen Botschaft geschlossen wird.

Es gibt nach marokkanischem Recht zwei unterschiedliche Erben.

Die Erben lassen sich in marokkanischem Recht in zwei Kategorien einordnen:

Koranische Erben

und

Aknatische Erben.

Die koranischen Erben sind Erben, die bestimmte Bruchteile vom Nachlass erhalten und der Erbberechtigung der aknatischen Erben vorgehen.

Wenn keine koranischen Erben vorhanden sind, fällt der Nachlass an die aknatischen Erben.

Primärerben sind neben dem Sohn als aknatische Erben der Ehemann, die Ehefrau, die Tochter, der Vater und die Mutter.

Der Sohn erbt auf jeden Fall und wird durch keinen anderen Erben ausgeschlossen.

Die einzige Möglichkeit der letztwilligen Verfügung ist das Vermächtnis.

Der Vermächtnisnehmer darf bei Eintritt des Erbfalls kein gesetzlicher Erbe des Erblassers sein. Ein gegen diese Regelung verstoßendes Vermächtnis ist nichtig.

Der Erblasser kann auch Erben einsetzen, allerdings nur hinsichtlich des freien Teils.

Die Söhne gehören zwar nur zur zweiten Gruppe der aknatischen Erben. Das Vorhandensein von bestimmten aknatischen Erben führt jedoch zur Reduzierung der Erbanteile von koranischen Erben.