Kroatien: Erbrecht

Gesetzliche Erben

Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder und der Ehegatte zu jeweils gleichen Teilen.

Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind der Ehegatte und die Eltern.

Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Geschwister.

Ehegattenerbrecht

Der Ehegatte ist gesetzlicher Alleinerbe, wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern hinterlässt.

Testamentarische Erbfolge

Letztwillige Verfügungen sind ausschließlich als widerruflich testamentarische Verfügungen möglich. Das kroatische Erbrecht kennt weder gemeinschaftliche Testament noch Erbverträge. Das Testament kann als eigenhändiges Testament sowie auch als notarielles Testament errichtet werden.

Testamentsinhalt

Der Testamentserrichter kann in seinem Testament

  • Erben einsetzen,
  • Vermächtnisse aussetzen.

Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers.

Eltern des Erblassers haben nur dann ein Pflichtteilsrecht, wenn sie arbeitsunfähig und bedürftig sind.

Das Pflichtteilsrecht ist, im Gegensatz zum deutschen Recht, inhaltlich als echtes Noterbrecht ausgestaltet.

Für die pflichtteilsberechtigten Personen wie Kinder, Adoptivkinder und den Ehegatten beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Für andere Pflichtteilsberechtigte (Eltern) beträgt der Pflichtteilsanspruch 1/3 des gesetzlichen Erbteils.

Rechtsnachfolge

Im Rahmen der Universalsukzession treten die Erben in die Position des Erblassers ein. Es bedarf keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung.

Nachlassverfahren

In Kroatien obliegt die Durchführung des Nachlassverfahrens dem Gemeindegericht. Das Gemeindegericht kann die Durchführung des Nachlassverfahrens auch einem Notar übertragen.