Trust (Steuerrecht)
Mit der Errichtung eines Trusts lassen sich erbschaftsteuerliche negative Folgen nicht generell vermeiden.
Trust (Zivilrecht)
Die deutsche, sowie die kontinental-europäischen Rechtsordnungen, mit Ausnahme von Liechtenstein, kennen die Rechtsform des Trusts nicht.
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Trust: Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung Abgeschlossen in Den Haag am 1. Juli 1985
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in der Erwägung, dass der Trust, wie er von Gerichten des Billigkeitsrechts in den Ländern des Common Law entwickelt und mit einigen Änderungen in andere Länder übernommen wurde, ein einzigartiges Rechtsinstitut ist, in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das auf Trusts anzuwendende Recht aufzustellen und die wichtigsten Fragen bezüglich der Anerkennung von Trusts zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen,und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
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Unternehmensnachfolge, Testament, Auswahlverfahren
In den letzten Jahren ist zunehmend der Trend festzustellen, dass hier Ehen, gerade Unternehmer-Ehen, immer häufiger geschieden werden. Der Unternehmer heiratet dann ein zweites Mal. Auch aus dieser zweiten Ehe, die der Unternehmer oftmals erst mit einem Alter von 45 bzw. 50 eingeht, gehen Kinder hervor.
Es stellt sich daher immer die Frage, welches der Kinder, ob aus erster oder zweiter Ehe, für die Fortführung des Unternehmens geeignet ist.
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USA – Immobilie – Testament
Gerade dann, wenn Auslandsimmobilien vorhanden sind, ist es von großer Bedeutung, Wert zu legen auf die richtige Form des Testaments. Wenn nämlich das in Deutschland verfasste Testament im Ausland als nicht formgültig angesehen wird, kommt es im Ausland dann zur gesetzlichen Erbfolge. Gerade bei den zahlreich vorhandenen Ferienimmobilien Deutscher in Florida kann es zu Problemen führen, wenn nur ein handschriftliches Testament vorliegt. In diesem Fall kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Ein handschriftliches Testament wäre in Florida nur dann wirksam, wenn mindestens zwei neutrale Zeugen die Echtheit der Unterschrift des Erblassers bestätigt hätten.
