Erbrecht-ABC

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Steueramnestie im Erbfall

Wenn der oder die Erben feststellen sollten, dass der Erblasser seine Einkünfte nicht oder nicht vollständig versteuert hat, ist der Erbe verpflichtet, das Finanzamt über die Steuerhinterziehung zu unterrichten. Seit dem 01.01.2004 haben die Erben die Möglichkeit der strafbefreienden Erklärung über die bisher nicht versteuerten Einnahmen des Erblassers, unabhängig davon, ob es sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder beispielsweise aus Kapitalvermögen handelt.

Steuerklassen (Erbschafts-/Schenkungssteuer)

Steuerklasse I:

Ehegatten, Kinder, Enkel und Urenkel, Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen;

Steuerklasse II:

Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -Eltern, geschiedene Ehegatten, Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung;

Steuerklasse III:

alle übrigen.

Teilungsversteigerung – Sicherheitsleistung

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 ZVG beträgt die Sicherheitsleistung 10 % des festgesetzten Verkehrswertes. Auch der mitbietende Miterbe/Miteigentümer muss hier eine Sicherheitsleistung von 10 % des festgesetzten Verkehrswertes erbringen.
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