Erbrecht-Themen: L

Lebensversicherungsvertrag, Nachlass, Pflichtteil, Pflichtteilsergänzungsansprüche, Rechtsprechung des BGH hierzu im Jahr 2010

Wenn der Erblasser Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung und selbst versicherte Person war und zudem wirksam im Zustand der Geschäftsfähigkeit einen Dritten im Wege eines Vertrags zu Gunsten Dritter als Bezugsberechtigten eingesetzt hat, fällt die Lebensversicherungssumme nicht in den Nachlass.

Wenn der Erblasser eine pflichtteilsberechtigte Person hinterlassen hat, ist zu prüfen, ob dieser Person ein Pflichtteilsergänzungsanspruch aus der ausgezahlten Lebensversicherungssumme zusteht.

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Lebensversicherungen im Erbfall

In Deutschland sind derzeit mehr als 90 Millionen Verträge vorhanden, die zum Gegenstand eine Lebensversicherung haben.

Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer verstirbt, stellt sich die Frage, welche erbrechtlichen Konsequenzen die Lebensversicherung hat.

Unproblematisch sind die Fälle, in denen der Erblasser die Erben als Bezugsberechtigte eingesetzt hat, wenn versicherte Person er selbst war.

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Eheähnliche Lebensgemeinschaft

Die auf Dauer angelegte Partnerschaft zwischen einer Frau und einem Mann ohne formelle Eheschließung wird als eheähnliche Lebensgemeinschaft bezeichnet. Innerhalb einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft besteht keine gesetzliche Erbberechtigung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
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Lebensversicherung

Eine vom Erblasser abgeschlossene Lebensversicherung wird im Erbfall an den im Lebensversicherungsvertrag genannten Bezugsberechtigten ausgezahlt. Die Versicherungssumme fällt daher nicht in den Nachlass. Eine Änderung des Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung ist durch unmittelbare Mitteilung gegenüber der Versicherungsgesellschaft vorzunehmen.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft (Steuerrecht)

Der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fällt in die Steuerklasse III gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG. Der nichteheliche Lebenspartner erhält lediglich einen Freibetrag für Hausrat, Wäsche, Kleidungsstücke in Höhe von 12.000 €, § 13 Abs. 1 Nr. 1 c ErbStG. Für den Fall, dass der nichteheliche Lebenspartner den Erblasser gepflegt hat, steht ihm ein Freibetrag von 20.000 € zu, § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft (Zivilrecht)

Den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht kein gesetzliches Erbrecht zu. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Ehegattenrecht wird abgelehnt.